JudikaturJustiz14Os176/08a

14Os176/08a – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 29. September 2008, GZ 425 Hv 2/08y 40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Peter H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 24. März 2008 in Wien Elisabeth B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieser mit der sinngemäßen Äußerung: „Überfall" eine blutbehaftete Injektionsspritze entgegenhielt, in die offene Kassenlade griff, einen Bargeldbetrag von 410 Euro an sich nahm und damit flüchtete.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen auf die Gründe der Z 4, 8, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Den Nichtigkeitsgrund der Z 4 erblickt der Beschwerdeführer in der Verletzung der Bestimmung des § 221 StPO durch Verkürzung der achttägigen Vorbreitungsfrist, weil ihm die über seinen Antrag beigeschaffte Krankengeschichte des Wilhelminenspitals nicht zugestellt, sondern erst in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei.

Dabei übersieht er jedoch, dass gemäß § 221 Abs 2 StPO nur die nicht rechtzeitige Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Nichtigkeitssanktion steht. Ein Recht des Angeklagten darauf, dass ein bei Gericht eingelangtes Beweismittel schon eine bestimmte Frist vor dem Tag der Hauptverhandlung dem Angeklagten (oder seinem Verteidiger) zuzustellen ist, ergibt sich daraus allerdings nicht.

Im Übrigen befand sich die Krankengeschichte (richtig: der Ambulanzbericht) des Wilhelminenspitals ohnehin spätestens seit 15. September 2008 beim Akt (siehe ON 37), sodass sich der Angeklagte jederzeit durch Einsichtnahme davon Kenntnis hätte verschaffen können. Dass er an einer solchen gehindert worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Auch die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt ihr Ziel.

Eine unvollständige Rechtsbelehrung leitet der Beschwerdeführer nämlich aus der („nur") 44 Minuten dauernden Beratung der Geschworenen ab. Weshalb allerdings eine vollständige Rechtsbelehrung in diesem Zeitraum nicht möglich sein sollte, vermag der Angeklagte nicht nachvollziehbar darzutun, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) versucht der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Krankengeschichte (richtig: den Ambulanzbericht) des Wilhelminenspitals vom 23. April 2008 (S 3 in ON 37) und die Einschätzung des Polizeiamtsarztes, der bei der Beurteilung der Haftfähigkeit am 9. Juli 2008 eine psychiatrische/psychologische Betreuung bei weiterer Anhaltung für erforderlich erachtete (S 21 in ON 11), sowie unter Erörterung seiner Verantwortung verbunden mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen seine Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit in Frage zu stellen und damit die Richtigkeit der Erwägungen der Geschworenen in Zweifel zu ziehen, jedoch vermag er damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen.

Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz WK StPO § 281 Rz 728), sodass sich auch die Sanktionsrüge (Z 13) als nicht zielführend erweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.