JudikaturJustiz14Os154/95

14Os154/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Otto W***** und Günter P***** sowie die Berufung der Privatbeteiligten D***** Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 1.Juni 1995, GZ 40 Vr 930/94-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten W***** und P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) der am 20.Mai 1951 geborene Otto W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und § 15 StGB (A) sowie der am 17.August 1956 geborene Günter P***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB - teils als Beitragstäter nach § 12 (dritter Fall) StGB - (A/I/1, B) schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Ternitz, Neunkirchen und anderen Orten

A/ mit dem Vorsatz, sich bzw Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsunternehmen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich durch Vorlage von die unrichtige Behauptung, Verkehrsunfälle seien fahrlässig verschuldet worden, aufweisenden Schadensmeldungen zur Auszahlung von Beträgen, um welche die Versicherungsunternehmen am Vermögen geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten, verleitet bzw zu verleiten versucht, und zwar

I. Otto W***** im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter mit

1. Günter P***** im Juni 1989 Angestellte der D***** VersicherungsAG zur Auszahlung von 70.000 S,

2. Rene G***** und Daniel G***** - welche das Urteil nicht anfochten - im Mai 1993 Angestellte der E*****VersicherungsAG zur Auszahlung von 100.000 S, wobei es hinsichtlich der angestrebten Auszahlung von weiteren 93.126 S beim Versuch blieb;

II. Otto W***** allein

1. im Februar 1991 Angestellte der W***** Versicherungsanstalt zur Auszahlung von 159.629 S,

2. im März 1993 Angestellte der Z***** VersicherungsAG zur Auszahlung von 154.727 S,

3. im Oktober 1994 Angestellte der V***** Allgemeine VersicherungsAG zur Auszahlung von 105.872 S; weiters

B/ Günter P***** zu den zu A/II/1 und 3 genannten strafbaren Handlungen durch Absprache und Gutheißen der Betrugspläne und durch Leistung von Chauffeurdiensten anläßlich der vorsätzlichen Fahrzeugbeschädigungen zur Ausführung strafbarer Handlungen des Otto W***** beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte W***** - der Sache nach nur in Ansehung der Schuldsprüche A/I/1 und II - mit allein aus der Ziffer 5 und der Angeklagte P***** mit aus den Ziffern 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Dem vom Angeklagten W***** erhobenen Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht die Verantwortungen aller Angeklagten ohnedies gewürdigt und dabei auch ausreichend erörtert hat, warum es der ursprünglich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt ist (US 10-12).

Das im Vorverfahren abgelegte Geständnis wurde dem Erstangeklagten wiederholt unter der Aufforderung zur Stellungnahme vorgehalten (S 73 f/II iVm S 123 ff/I). Den Beschwerden der Angeklagten W***** und P***** zuwider konnten sich die Tatrichter daher zur Begründung der Schuldsprüche auf dieses solcherart in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel stützen, ohne gegen das Unmittelbarkeitsprinzip (§ 258 Abs 1 StPO) zu verstoßen.

Die Rechtsrügen des Angeklagten P***** sind - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a), einerseits zur subjektiven Tatseite, andererseits zur Frage, ob P***** seinen Tatbeitrag zu den unter A/II/1 und 3 beschriebenen Taten mit dem Haupttäter vor oder nach dessen Tatentschluß verabredete, übergeht der Beschwerdeführer entscheidende Urteilsannahmen. Darnach handelte er nämlich in jedem Fall nach einem zuvor abgesprochenen Betrugsplan (US 6, 7 und 9) und leistete zu A/II/1 und 3 nicht bloß intellektuelle, sondern (durch Chauffeurdienste anläßlich der vorsätzlichen Fahrzeugbeschädigungen, US 3, 7 und 9) physische Tatbeiträge. Somit verfehlt die Beschwerde jeweils den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz.

Gleiches gilt für den Einwand der Verjährung (Z 9 lit b) der diesem Angeklagten unter A/I/1 angelasteten Tat, weil damit die (wie dargelegt zu Recht erfolgte) Verurteilung wegen der im Februar 1991 verübten strafbaren Handlung (B iVm A/II/1) negiert wird.

Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten W***** und P***** (gegen den Strafausspruch) sowie der Privatbeteiligten D***** VersicherungsAG (gegen das Adhäsionserkenntnis) folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.