JudikaturJustiz14Os146/13x

14Os146/13x – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Isidor B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 2013, GZ 011 Hv 30/13d 17, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Isidor B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. April 2013 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Sabine S***** Bargeld und Wertgegenstände durch Einbruch in die Gaststätte S***** wegzunehmen versucht, indem er die Türe zum Gastgarten und anschließend die Hintertüre des Lokals aufbrach, wobei die Alarmanlage anschlug und es deshalb beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (nominell) aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Mit der auf Z 5 gestützten Kritik, dem Urteil lasse sich eine tragfähige Begründung für die Strafhöhe und dazu, weshalb der Widerruf bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten war, nicht entnehmen, wird Nichtigkeit nicht angesprochen, sondern bloß ein Berufungs- und Beschwerdevorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0117723; Ratz , WK StPO § 281 Rz 681, 729).

Gleiches gilt für den Einwand der Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall), das Erstgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass § 39 StGB nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten und nicht schon bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen angewendet werden soll ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 728). Im Übrigen wurde vorliegend vom erweiterten Strafrahmen bei Bemessung der dreijährigen Freiheitsstrafe gar nicht Gebrauch gemacht.

Dass das Schöffengericht aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung des § 39 StGB verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen ist (Z 11 erster Fall, RIS Justiz RS0125294), wird zu Recht (vgl US 4, 6) nicht behauptet, deren rechtsrichtige Annahme vielmehr eingeräumt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.