JudikaturJustiz14Os140/98

14Os140/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. November 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Albert F***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ U 360/96 des Bezirksgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren AZ U 360/96 des Bezirksgerichtes Feldkirch wurde durch die Verlesung der in der Anzeige festgehaltenen Aussage des Zeugen Markus U***** in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1996 das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 458 Abs 5, 252 Abs 1 StPO verletzt.

Das mangelhafte Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 25. Juni 1996, GZ U 360/96-8, und die auf der irrigen Annahme seiner Rechtskraft beruhenden Verfügungen (ON 1 verso, 10 und 18) werden gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Feldkirch verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen den ausgebliebenen Albert F***** gemäß § 459 zweiter Satz StPO durchgeführten, vom Generalprokurator bereits einmal (erfolglos; 14 Os 82/97, veröff in JBl 1998, 459 mit kritischer Anm von Platzgummer) an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Verfahren wurde die in der Anzeige des Gendarmeriepostens Rankweil festgehaltene, den Beschuldigten belastende Aussage des als Zeugen vorgeladenen, aber nicht erschienenen Markus U***** ohne Vorliegen einer der im § 252 Abs 1 StPO normierten Voraussetzungen verlesen und das kondemnierende Urteil unter anderem darauf gestützt, worin die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine Verletzung der §§ 458 Abs 5, 252 Abs 1 StPO erblickt.

Rechtliche Beurteilung

Daraus, daß der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint (§ 459 erster Satz StPO), kann nämlich ein schlüssiges Einverständnis über die Vorlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) nicht abgeleitet werden.

Der aufgezeigte - nicht auch § 252 Abs 4 StPO verletzende - Verfahrensmangel zieht gemäß § 292 letzter Satz StPO die Aufhebung des mangelhaften Urteils nach sich.

Weil der Angeklagte bereits am 12. August 1996 (ON 11) zugleich mit einem (überflüssigen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die - angesichts seines der Sache nach erhobenen rechtzeitigen Einspruchs (ON 9; vgl ON 14, S 73 unten und 74 oben) bloß vermeintliche - Versäumung der Frist zur Anmeldung dieses Rechtsmittels Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie des Ausspruches über die Schuld und die Strafe angemeldet hatte (ohne das Rechtsmittel allerdings auszuführen; §§ 467 Abs 2, 468 Abs 1 Z 3 [§ 252] StPO), die Berufungsfrist in allen Fällen, in denen ein Einspruch erhoben wurde (gleichgültig, ob eine Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung eingebracht wird oder nicht), indes erst mit dem 14. Tag nach der (vorliegend am 16. September 1997 erfolgten) Zustellung des den Einspruch verwerfenden Beschlusses (ON 16) endet (Hager/Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 128 und die dort zitierte Rsp), ist das von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffene Urteil, der Ansicht des Generalprokurators zuwider, nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Angeklagte war daher mit seiner unerledigt gebliebenen Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

In Konsequenz der Aufhebung des Urteils waren auch die auf der irrigen Annahme seiner Rechtskraft beruhenden Verfügungen (Einhebung der Geldstrafe und Zahlungsaufschub) zu beseitigen.