JudikaturJustiz14Os13/16t

14Os13/16t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart des Richters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/154) und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Subsidiaranklägerin B***** AG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2015, GZ 122 Hv 31/07h 3574, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Soweit vorliegend von Bedeutung, wurde Helmut E***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 2015, GZ 122 Hv 31/07h 3562 (S 67 des HV Protokolls), von (unter anderem) als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/154) subsumierten Anklagevorwürfen, die die Subsidiaranklägerin B***** AG aufrecht erhalten hatte (§ 72 Abs 1 StPO), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die dieses Urteil betreffende Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 3567) mit der Begründung zurück, dass die auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO reduzierte (§ 282 Abs 2 StPO) Subsidiaranklägerin (und damit Privatbeteiligte [§ 72 Abs 1 StPO]) keine (Beweis )Anträge in der Hauptverhandlung gestellt habe. Damit sei sie zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Subsidiaranklägerin ergriffene Beschwerde ist im Recht.

Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des § 285a Z 1 StPO liegt nicht vor, weil die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (§ 282 Abs 2 StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.

Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 2 StPO nachzugehen.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war der angefochtene Beschluss daher ersatzlos aufzuheben, womit das Erstgericht der Beschwerdeführerin eine Urteilsabschrift zuzustellen haben wird (§ 284 Abs 4 StPO).