RS0130834 – OGH Rechtssatz
RS0130834 – OGH Rechtssatz
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Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des § 285a Z 1 StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (§ 282 Abs 2 StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.
Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 2 StPO nachzugehen.