JudikaturJustizRS0130834

RS0130834 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des § 285a Z 1 StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (§ 282 Abs 2 StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.

Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 2 StPO nachzugehen.