JudikaturJustiz14Os129/08i

14Os129/08i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Hamid E***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 17. Juni 2008, GZ 31 Hv 34/08w-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Hamid E***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. August 1996 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten und bereits verurteilten Khalid A***** der Adele G***** dadurch, dass ihr Hamid E***** von hinten Augen und Mund zuhielt, während Khalid A***** ihr mit einem gusseiseren Ofenrohrdeckel mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, sohin durch Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen unbekannten Werts mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe begingen und die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung der Adele G*****, nämlich ein Schädelhirntrauma ersten Grades, neun große Rissquetschwunden und drei Wunden am linken Handrücken zwischen Daumen und Zeigefinger sowie einen schweren daraus resultierenden Blutverlust zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten nominell aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO, nach inhaltlicher Ausrichtung auch aus jenen der Z 6 und 12 leg cit (vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Insoweit sie eine „mangelnde Überprüfung, ob hinsichtlich des Raubes Rücktritt vom Versuch iSd § 16 StGB vorgelegen hat", releviert, der Sache nach also das Unterbleiben einer betreffenden Zusatzfrage (Z 6) kritisiert, unterlässt sie die Berufung auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, insbesondere mit Blick auf die hiefür nötige Freiwilligkeit (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43). Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10a). Mit Hinweisen auf einige isoliert hervorgehobene vermeintlich widersprüchliche Passagen in den Aussagen der Zeugen A***** und G***** und die vom medizinischen Sachverständigen attestierte Verwirrung des Opfers nach der Tat bekämpft der Nichtigkeitswerber bloß in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Indem die Rüge die mangelnde Begründung der Beweiswürdigung in der Urteilsausfertigung kritisiert, genügt ihr entgegenzuhalten, dass eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl Philipp, WK-StPO § 342 Rz 2 ff).

Unter Forderung einer allfälligen Tatbeurteilung in Richtung schwerer Körperverletzung (Z 12) verfehlt die Beschwerde den erforderlichen Bezug zum Vorsatz des Angeklagten auf unrechtmäßige Bereicherung annehmenden Wahrspruch der Geschworenen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.