RS0111629 – OGH Rechtssatz
RS0111629 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Behauptet die Fragestellungsrüge (Z 6) kein vom Inhalt der Hauptfrage abweichendes tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung, verfehlt sie mit ihrer auf eine andere rechtliche Beurteilung abstellenden Zielrichtung eine Ausrichtung am Gesetz. Allfällige Mängel des tatsächlichen Substrats dieser Hauptfragen entziehen sich, wenn ungerügt, einer Überprüfung.