JudikaturJustiz14Os112/01

14Os112/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rafik A***** und Artur S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Artur S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. April 2001, GZ 4 Vr 503/01 38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Artur S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Artur S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 31. Oktober 2000 (im Urteil unrichtig: 1 000) mit dem in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Rafik A***** "im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Samson G***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)" in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und als Mitglied einer Bande (unter Mitwirkung zweier Bandenmitglieder - US 2, 5) fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Nerzmäntel im Wert von 139.900 S Berechtigten der Firma Pelzmoden P***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der vom Angeklagten Artur S***** gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes "entschlossen sich Rafik A***** und Artur S***** spätestens im Herbst 2000, durch die Begehung fortgesetzter Eigentumsdelikte ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, um ihr Einkommen zu verbessern". Weiters konstatierte das Erstgericht, dass die Genannten in Effektuierung dieses Vorhabens beschlossen, "mit dem abgesondert verfolgten Samson G***** als Mitglieder einer Bande schwere Diebstähle zu begehen, um damit ihren Unterhalt zu bestreiten" (US 5).

Rechtliche Beurteilung

Soweit die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und Z 9 lit a) "unzureichende und unvollständige Feststellungen" darüber moniert, "dass sich dieser G***** mit S***** und A***** zu einer Bande zusammengeschlossen hätte, um Diebstähle zu begehen", ist er auf die oben wiedergegebenen und insoweit hinreichend deutlichen Urteilsannahmen zu verweisen.

Feststellungen zum Vorgang der Bandenbildung sind hingegen für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz nicht von entscheidender Bedeutung.

Dem Einwand, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit seien "unzureichend", ist aber nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) zu entnehmen, welche Konstatierungen der Beschwerdeführer zu diesem Thema vermisst.

Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, aus welchem angewendeten Gesetz das behauptete Erfordernis weiterer Konstatierungen über eine besonders gefährliche innere Einstellung oder ein hohes Maß an Charakterschuld abzuleiten wäre (sachlich Z 10).

Die Rüge, das Erstgericht habe es unterlassen, "ausreichende Feststellungen zur angeblichen Wegnahmehandlung nach § 127 StGB bzw zur entsprechenden Beitragshandlung zur Wegnahme zu treffen", übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahme, wonach Artur S***** und Rafik A*****, die in den Tatplan eingeweiht waren, ihren Beitrag dadurch leisteten, dass sie durch ihre Anwesenheit am Tatort G***** "in seiner Tathandlung bestärkten" sowie Monika P***** durch das (im Urteil beschriebene) Nachkommen in das Büro ablenkten (US 7), womit - der Beschwerde zuwider - auch die subjektive Tatseite der Beitragstäter hinsichtlich der Diebsbeute hinreichend deutlich festgestellt wurde.

Die (nicht gerügte) unrichtige Beurteilung als unmittelbare Täter (§ 12 erster Fall StGB) statt als Beitragstäter 12 dritter Fall StGB - vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 87) gereicht - wegen der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (Fabrizy aaO § 12 Rz 16; Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 44 f) - den Angeklagten S***** und A***** nicht zum Nachteil und kann deshalb auf sich beruhen.

Indem der Beschwerdeführer resümierend behauptet, es fehle auch an zureichenden Begründungen, wird der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt 285a Z 2 StPO).

Der Beschwerde, dass in der schriftlichen Urteilsausfertigung ursprünglich der Name des Beschwerdeführers im Strafausspruch nicht aufschien (der Sache nach Z 3), ist bereits der Boden entzogen, weil dieser Mangel mit Beschluss der Vorsitzenden vom 10. Juli 2001 (durch Angleichung an das mündlich verkündete Urteil - vgl S 255 f; US 14; ON 53) beseitigt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.