Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten Artur S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. …
Text Gründe : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Artur S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 31. Oktober 2000 (im Urteil unrichtig: 1 000) mit dem in diesem Verfahren rechts…
Rechtliche Beurteilung Soweit die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und Z 9 lit a) "unzureichende und unvollständige Feststellungen" darüber moniert, "dass sich dieser G***** mit S***** und A***** zu einer Bande zusammengeschlossen hätte, um Diebstähle zu begehen", ist er auf die oben wiedergegeben…