JudikaturJustiz14Os108/20v

14Os108/20v – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller in der Strafsache gegen ***** S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** I***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Mai 2020, GZ 29 Hv 10/20v 101, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – ***** S***** der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 SMG (A/I/1), des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (A/I/2) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB (A/II), ***** I***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Danach haben

A/ S*****

I/ vorschriftswidrig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich

1/ 750 Gramm Kokain (150 Gramm Cocain Reinsubstanz), im Herbst 2018 in R***** mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;

2/ das zu 1 genannte Suchtgift vor dem 12. Oktober 2018 aus Österreich aus- und nach Ungarn eingeführt;

II/ von Dezember 2018 bis 2. September 2019 in R***** und an anderen Orten gemeinsam mit anderen im Urteil teils namentlich genannten Mittätern I***** wiederholt durch die Ankündigung, ihn umzubringen, wenn er nicht 60.000 Euro zahle, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe oder Überweisung des genannten Geldbetrags genötigt, wobei I***** 5.900 Euro tatsächlich zahlte und die Tat hinsichtlich des restlichen Betrags beim Versuch blieb;

B/ I***** vor dem 12. Oktober 2018 in R***** zu der zu A/I/2 bezeichneten strafbaren Handlung beigetragen, indem er S***** zusicherte, mit ihm nach Ungarn zu fahren, in Budapest einen Käufer für das genannte Suchtgift zu finden und dieses dort zu verkaufen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I***** ist nicht im Recht.

Der Beschwerdeführer kritisiert das Unterbleiben diversionellen Vorgehens unter dem Aspekt seiner Ansicht nach vorliegender Voraussetzungen des § 209a StPO.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das Beschwerdevorbringen, das sich weder auf Feststellungen zu einem von § 209a Abs 1 StPO geforderten freiwilligen Herantreten des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft (vgl dazu Schroll/Kert , WK StPO § 209a Rz 21) vor Eintritt der in Abs 2 genannten Ausschlusskriterien stützt, noch einen dahingehenden Feststellungsmangel (vgl RIS Justiz RS0118580) geltend macht (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 659/1 f). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.