JudikaturJustiz14Os105/15w

14Os105/15w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Lascher E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. August 2015, GZ 37 Hv 68/15d 37, weiters die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lascher E***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Mai 2015 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten unbekannten Mittäter Taylan T***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem die beiden diesen unter Vorhalt eines Schlagrings und eines Messers in dessen Wohnung drängten, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von bereits bezahltem Cannabis, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge kritisiert das Urteil als unvollständig (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht die Feststellungen zum Tatgeschehen zwar (unter anderem) auf die Aussagen des Tatopfers gestützt, dabei jedoch einzelne seiner (relativierenden) Angaben nicht erörtert habe. Diese Konstatierungen gründen auf einer Zusammenschau der Aussagen des Beschwerdeführers und des Tatopfers, wobei die Tatrichter auf Unstimmigkeiten in beiden Depositionen hingewiesen und mängelfrei also dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS Justiz RS0118317) dargelegt haben, weshalb sie den beiden in welchem Umfang Glauben schenkten (US 4 ff). Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe, waren sie nicht verhalten, sich mit sämtlichen Aussagedetails ausdrücklich auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).

Die (sinngemäße) Wiedergabe der Angaben des Tatopfers dahingehend, dass es von den beiden Tätern „unter Vorhalt des Messers und eines Schlagrings in die Wohnung gedrängt“ worden sei (US 5), steht im Einklang mit dem tatsächlich Ausgesagten (vgl ON 32 S 22 f) und ist daher entgegen dem weiteren Einwand nicht aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus im Urteil ohnehin erörterten Prämissen, nämlich den Aussagen des Tatopfers und des Beschwerdeführers, für diesen günstigere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu Bedeutungsinhalt der Drohung und subjektiver Tatseite unter dem Aspekt der angenommenen Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, nimmt dabei jedoch nicht Maß an den dazu getroffenen bei vernetzter Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe (US 4 und 10) ausreichenden (vgl RIS-Justiz RS0092967, RS0092538) Konstatierungen. Dass die kritisierte Subsumtion in tatsächlicher Hinsicht „das Ansetzen eines Messers an den Hals des Opfers“ voraussetze, behauptet der Beschwerdeführer ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.