JudikaturJustiz13Os96/05z

13Os96/05z – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004, GZ 39 Hv 156/04i-29, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 53 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahren zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Josef H***** zu A 1. der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB und zu A 2. der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er (A.) in Hallein zu unbekannten Zeitpunkten zwischen Februar 2003 und Mai 2003

1. dadurch, dass er dem am 3. April 1995 geborenen René T***** in zwei Angriffen den Finger in den After einführte, mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen;

2. durch die unter A. 1. angeführten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Von einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung eines bestehenden Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, des Bestehens eines solchen auch in sexueller Hinsicht und des (zumindest) bedingten deliktsspezifischen Vorsatzes kann im Hinblick auf die umfassenden tatrichterlichen Erwägungen (US 28, 29) zu deren Konstatierungen (US 11) keine Rede sein. Insbesondere ist die mit dem Hinweis auf sonstige Lebensfremdheit getroffene Vorsatzfeststellung weder unlogisch noch mit grundlegenden Erfahrungssätzen im Widerspruch.

Weshalb aus der aus dem Zusammenhang gerissenen Zitierung der vermeintlichen Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten (US 16) im Rahmen der Beweiswürdigung ein Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall bestehen soll, ist nicht ersichtlich.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, die Mutter des Tatopfers, die Zweitangeklagte, hätte den Erstangeklagten im Falle dessen Tatbegehung nicht in Schutz genommen, im Hinblick auf ihren psychischen Zustand (US 7, 8; 31, 32) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verneint unsubstantiiert das Vorliegen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, ohne jedoch darzulegen, weswegen eine solche (im Übrigen entgegen der Rechtsprechung und Lehre; 13 Os 162/00 mwN) unter Berücksichtigung der festgestellten Tathandlungen in Verbindung mit dem deliktsspezifischen Vorsatz nicht vorliegen soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.