JudikaturJustiz13Os92/10v

13Os92/10v – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred T***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2010, GZ 033 Hv 135/09a 55, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde des Manfred T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Dezember 2009 (ON 27) als verspätet zurück (§ 285b Abs 1 StPO).

Dessen dagegen erhobene Beschwerde geht fehl.

Nach der Aktenlage wurde das bezeichnete Urteil am 2. Dezember 2009 in Anwesenheit des Manfred T***** verkündet (ON 27 S 1) und erhob dieser dagegen am 9. Dezember 2009 das „Rechtsmittel der Nichtigkeit“ (ON 30 S 1).

Diese Sachlage wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden. Fallbezogen endete diese Frist am 5. Dezember 2009. Da dies ein Samstag war, gilt nach § 84 Abs 1 Z 5 StPO der nächste Werktag, hier also Montag, der 7. Dezember 2009, als letzter Tag der Frist, womit das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Soweit das Vorbringen der Sache nach als Begehren um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde zu werten ist, war darauf nicht einzugehen, weil die vom Gesetz eingeräumte vierzehntägige Beschwerdefrist (§ 285b Abs 2 StPO) ohnedies gewahrt worden ist (ON 55 S 2, ON 61 S 3).

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss zu Recht dem Verurteilten persönlich zugestellt worden ist (ON 55 S 2). Mit Ablauf der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (und damit auch jener zur Anmeldung der Berufung [§ 294 Abs 1 erster Satz StPO]) erwuchs nämlich das Urteil vom 2. Dezember 2009 in Rechtskraft ( Lässig , WK StPO § 398 Rz 2), womit die Funktion des Verfahrenshilfeverteidigers (ON 15) erlosch (§ 61 Abs 4 StPO). Die nach eingetretener Rechtskraft erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zieht aber auch kein Vorgehen nach § 61 Abs 3 StPO nach sich. Die insoweit relevante Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 6 StPO ist nämlich dahin zu verstehen, dass sie ausschließlich bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerden greift, weil es nur dann zu einem Rechtsmittelverfahren im engeren Sinn kommt. Dies folgt auch aus den Materialien zum StPRG, wonach unter ausdrücklicher Ablehnung von EvBl 1999/121 die Neuregelung der Verfahrenshilfe in § 61 Abs 1 Z 6 StPO darauf zielte, „für die gesamte Dauer der zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde offen stehenden Frist“ einen Verteidiger zu garantieren (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 56 [FN 177]).