RS0126219 – OGH Rechtssatz
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§ 61 Abs 1 Z 6 StPO greift ausschließlich bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerden, weil es nur dann zu einem Rechtsmittelverfahren im engeren Sinn kommt. Die nach eingetretener Rechtskraft erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zieht daher kein Vorgehen nach § 61 Abs 3 StPO nach sich.