JudikaturJustiz13Os9/24h

13Os9/24h – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * G* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. November 2023, GZ 18 Hv 111/23w 57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * G* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 16. Juli 2023 in G* unter dem maßgeblichen (US 4, 5, 7, 9 und 10 iVm US 1) Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, derentwegen er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, einen im Urteil Genannten gegen dessen Willen mit Gewalt zur Duldung eines Analverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, zu nötigen versucht, indem er (im nackten Zustand und mit erigiertem Penis) dessen Handgelenke über dem Kopf (US 3) fixierte und ihn gegen einen Kasten drückte, und dadurch das mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bedrohte Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS Justiz RS0115902).

[5] Das unter „§ 281 Abs. 1 Ziffer 5 iVm Ziffer 5a iVm 433 Abs 1 StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[6] Soweit die Beschwerdeargumente mit hinreichender Deutlichkeit einer der angesprochenen Anfechtungskategorien zuordenbar sind, sei erwidert:

[7] Dem Beschwerdevorwurf (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die Verantwortung des Betroffenen von den Tatrichtern beim Ausspruch über die Anlasstat nicht übergangen, sondern als nicht nachvollziehbar verworfen (US 6).

[8] Die Ableitung der Konstatierungen zur inneren Tatseite (US 4) aus dem äußeren Geschehensablauf (US 7) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keineswegs zu beanstanden (vgl RIS Justiz RS0098671 und RS0116882).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).