JudikaturJustiz13Os66/15b

13Os66/15b – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zechner als Schriftführer in der Strafsache gegen Goran A***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 128 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Goran A***** und Sinisa Ar***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. April 2015, GZ 42 Hv 32/14w 91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Goran A***** und Sinisa Ar***** jeweils des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Igor P***** und des Denis J*****, die am 17. Juli 2014 in M***** im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich zwei Aluminiumrollen im Gesamtwert von rund 44.000 Euro, Verfügungsberechtigten des Unternehmens R***** wegzunehmen versuchten, dadurch beigetragen, dass sie den Kontakt zwischen den unmittelbaren Tätern herstellten und überdies Goran A***** mit diesen den Tatplan sowie die Verwertung der Beute besprach und Sinisa Ar***** dem Denis J***** einen LKW für den Abtransport der Beute verschaffte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Goran A *****:

Die Verfahrensrüge (Z 2) wendet sich nach entsprechendem Widerspruch (ON 90 S 41) mit der Begründung, der Zeuge Denis J***** sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen, gegen die Verlesung von Angaben, die dieser vor der Verfahrenstrennung (als Angeklagter) im Rahmen der (sodann im Sinn des § 276a zweiter Satz StPO wiederholten) Hauptverhandlung getätigt hat.

Wenngleich § 281 Abs 1 Z 2 StPO ausdrücklich auf Vorgänge des Ermittlungsverfahrens abstellt, fallen nach der Judikatur auch nichtige Vorgänge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung in den Schutzbereich dieser somit als planwidrig unvollständig angesehenen Bestimmung (11 Os 65/07d, SSt 2007/77; RIS Justiz RS0122764).

Die Beschwerde übersieht aber, dass unter „nichtigen“ Vorgängen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 2 StPO nur solche zu verstehen sind, die das Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 173), was auf den behaupteten Verfahrensfehler nicht zutrifft.

Hinzu kommt, dass aus Z 2 des § 281 Abs 1 StPO grundsätzlich nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage geltend gemacht werden kann. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 und (zugunsten des Angeklagten) der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO anfechtbar (14 Os 87/03, SSt 2003/60; RIS Justiz RS0118016 und RS0118977). Auch daran orientiert sich die Beschwerde nicht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sinisa A r*****:

Da dieser Angeklagte seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausführte und auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.