JudikaturJustiz13Os61/80

13Os61/80 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen August A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten August A, Engelbert B, Zarko C und Miroslav D gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 8.Jänner 1980, GZ. 1 b Vr 4699/79-76, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hartenau, Dr. Harramach und Dr. Grois und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten Engelbert B wird Folge gegeben und dessen Strafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Engelbert B, August A, Zarko C und Miroslav D die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einem unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch unter anderen) der Schaustellergehilfe August A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 15 StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB., des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB. und des Vergehens nach dem (richtig nicht § 37, sondern) § 36 Abs. 1 lit. b WaffG., der Schaustellergehilfe Engelbert B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1

und Z. 2, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. und des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. sowie der Hilfsarbeiter Zarko C und der beschäftigungslose Miroslav D des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128

Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt.

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Genannten vom 7.Juni bis 9. August 1979 in wechselnder Beteiligung in wiederholten Angriffen vorwiegend durch Einbruch und Einsteigen Sachen (und zwar August A in einem festgestellten Gesamtwert von 189.280 S, Engelbert B von

8.713 S, Zarko C und Miroslav D von je 262.321 S) gestohlen und zu stehlen versucht; August A hat überdies am 9.Dezember 1978 und am 3. Juni 1979 andere vorsätzlich am Körper verletzt, wobei in einem Fall die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, sowie ferner im August 1979 unbefugt ein Springmesser besessen; Engelbert B hat schließlich noch im Juli 1979 von August A gestohlene Sachen, nämlich einen Geldbetrag von 100 S und ein Halsketterl mit herzförmigem Anhänger, als Geschenke an sich gebracht.

Das Erstgericht verhängte hiefür über die Genannten Freiheitsstrafen, und zwar über August A nach den §§ 28, 128 Abs. 2 StGB. eine solche von dreieinhalb Jahren, über Zarko C und über Miroslav D nach dem § 128 Abs. 2 StGB. je eine solche von achtzehn Monaten und über Engelbert B nach den §§ 28, 129 StGB. eine solche von zwei Jahren.

In Bemessung dieser Freiheitsstrafen erachtete es als erschwerend bei allen genannten Angeklagten die mehrfache Qualifikation der Diebstähle, die Wiederholung der Tathandlungen, bei A und B das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und bei ihnen wie auch bei C die einschlägigen Vorstrafen, bei C und D schließlich den Mißbrauch des Gastrechts; als mildernd wertete es bei allen Angeklagten das Geständnis, bei A und B auch die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Teils der Beute, bei A überdies, daß der Diebstahl teilweise beim Versuch geblieben war. Die Nichtigkeitsbeschwerde, die der Angeklagte Engelbert B gegen einen Teil des ihn betreffenden Schuldspruchs ergriffen hat, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 8.Mai 1980, GZ. 13 Os 61/80-8, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren demnach die Berufungen der vier genannten Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung des Strafmaßes, der Angeklagte D darüber hinaus die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstreben.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich die Berufung des Angeklagten B erweist sich als berechtigt.

Die vom Angeklagten A behauptete Überbewertung der Diebsbeute ist in Relation zum angelasteten Gesamtwert so gering, daß sie, selbst wenn sie zuträfe, auf die Strafe ohne Auswirkung bliebe. Mag auch zum Teil eine verlockende Gelegenheit bestanden haben, so gilt dies keinesfalls für den Diebstahl zum Nachteil der Firma E, der eine sorglose Verwahrung der Gegenstände, die nachfolgend unter Ausnützung besonderer Ortskenntnisse erst nach gewaltsamem Eindringen in die Firmenräume gestohlen werden konnten, nicht nachgesagt werden kann. Daß die Körperverletzungen bloß fahrlässig zugefügt worden seien, trifft nicht zu, weil beide Male ein vorsätzlicher Angriff vorlag, wenn auch in einem Fall die qualifizierenden Verletzungsfolgen nur fahrlässig herbeigeführt wurden. Die kriminelle Neigung dieses Angeklagten hat sich durch die Beeinträchtigung verschiedener Rechtsgüter manifestiert, was ebenso wie die kriminelle Vorbelastung nicht außer acht bleiben konnte; das Geständnis schließlich wurde ihm ohnedies zugute gehalten. Richtig ist, daß bei den Angeklagten C und D der Mißbrauch des Gastrechts keinen Erschwerungsgrund bildet, weil sie als straffällig gewordene Ausländer unter Umständen ohnedies ein polizeiliches Aufenthaltsverbot zu gewärtigen haben (LSK. 1978/360), das allerdings seinerseits gleichfalls ohne Einfluß auf die Strafbemessung zu bleiben hat. Die Beteiligung der beiden Angeklagten an zwei in deutlichem zeitlichen Abstand verübten gravierenden Einbruchsdiebstählen mit einer Beute von 262.321 S ist, mag auch die Initiative zu diesen Taten nicht von ihnen ausgegangen sein, so schwerwiegend, daß weder die Herabsetzung der Freiheitsstrafen noch die vom Angeklagten D begehrte bedingte Strafnachsicht vertretbar sind.

Beim Angeklagten B, dem drei diebische Angriffe mit einem festgestellten Gesamtwert der Beute von nur 8.713 S und die Verhehlung geringwertiger Sachen zur Last liegen, ist das (nicht wie bei den anderen Angeklagten nach dem § 128 Abs. 2 StGB., sondern nach dem weitaus gelinderen Strafsatz des § 129 StGB. bestimmte) Strafausmaß allerdings deutlich zu hoch gegriffen. Zwei einschlägige Vorstrafen fallen nicht dermaßen ins Gewicht, daß sie ein so hohes wie das verhängte Strafmaß tragen könnten. Sonach wird eine einjährige Freiheitsstrafe dem (im Verhältnis zu den Mitangeklagten weit geringeren) Unrechtsgehalt der von B zu verantwortenden Delikte gerecht und reicht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs auch aus, um den erwarteten Resozialisierungseffekt zu erzielen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.