JudikaturJustiz13Os5/19p

13Os5/19p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Dobrica M***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2018, GZ 127 Hv 16/18f 40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dobrica M***** (richtig: jeweils) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (I) und des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er im Bereich des Zollamts Wien vom Dezember 2016 bis zum Dezember 2017

(I) vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 3.000 Stangen (600.000 Stück) Zigaretten der Marke „Chesterfield“ serbischer Herkunft, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden war, gekauft und verhandelt, indem er die von abgesondert verfolgten Tätern über eine nicht feststellbare Route vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Zigaretten in 15 Angriffen um 20 Euro pro Stange kaufte und um 21 Euro pro Stange verkaufte (strafbestimmender Wertbetrag: 146.363,84 Euro);

(II) durch den An- und den Verkauf der zu I angeführten Zigaretten zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt (Bemessungsgrundlage: 134.800 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen jeweils aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO wegen der Nichtannahme der Gewerbsmäßigkeit zu I des Schuldspruchs ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde sind nicht im Recht.

Das Erstgericht stellte fest, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, „sich durch den wiederkehrenden Verkauf dieser Zigaretten ein fortlaufendes Einkommen von mehr als 400,-- Euro monatlich bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung über zumindest mehrere Wochen zu verschaffen“ (US 5; vgl im Übrigen zum Schuldspruch II Lässig in WK 2 FinStrG § 44 Rz 6 [zu den Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens im Sinn des § 5 Abs 4 TabMG, auf dessen Verletzung § 44 Abs 1 FinStrG abstellt]).

Die Nichtigkeitsbeschwerden argumentieren davon ausgehend im Wesentlichen inhaltsgleich, der Angeklagte sei im Sinn des Art 79 Abs 3 lit c UZK Zollschuldner gewesen und habe daher – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (vgl US 7) – einen abgabenrechtlichen Vorteil erzielt. Es sei aufgrund der vorliegenden spezifischen Tatumstände „davon auszugehen, dass der wiederholt handelnde Angeklagte in Kenntnis der durch seine Tathandlungen ausgelösten (auch) ihn selbst treffenden Abgabenverpflichtung in der Absicht handelte, sich durch deren Vermeidung einen nicht geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen“.

Die Beschwerdeführer verabsäumen es somit, die von ihnen angestrebte rechtliche Konsequenz aus dem Urteilssachverhalt abzuleiten (RIS-Justiz RS0099810) oder einen Feststellungsmangel hinsichtlich eines – durch in der Hauptverhandlung vorgekommene (in der Rüge konkret zu bezeichnende) Beweisergebnisse – indizierten, jedoch im Urteil nicht geklärten Sachverhalts, der als Grundlage dieser Subsumtion in Betracht käme (RIS Justiz RS0118580), geltend zu machen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Bleibt im Übrigen festzuhalten: Die Ansicht der Beschwerdeführer findet in Art 79 Abs 3 lit c UZK keine Deckung. Dieser normiert eine Haftungsbestimmung, welche die Zollschuld des Hehlers (erst) durch seine (im Sinn des § 37 Abs 1 lit a FinStrG tatbildliche) Handlung entstehen lässt. Ein aus deren wiederkehrender Begehung resultierender abgabenrechtlicher Vorteil des Hehlers (vgl § 38 Abs 2 FinStrG) kommt daher nicht in Betracht (vgl zur ähnlichen Konstellation bei § 82 EStG 13 Os 108/18h).