JudikaturJustiz13Os29/20v

13Os29/20v – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Erhan B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Februar 2020, GZ 36 Hv 2/20f 43, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erhan B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I) und des Vergehens der Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 3 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. September 2019 in W*****

(I) Feyza B***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie auf ein Bett warf, sich auf sie legte, ihr die Leggins samt Slip bis zu den Knien herunterriss und mit der Hand ihre Vagina betastete, um mit seinem Penis in die Vagina einzudringen, und

(II) solcherart versucht, mit seiner Schwester den Beischlaf zu vollziehen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Versuch des Angeklagten, in die Vagina der Feyza B***** einzudringen.

Da die Beschwerde diese Behauptung nicht aus dem festgestellten Sachverhalt (US 4 f) entwickelt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS Justiz RS0099810).

Soweit die Rüge aus den Angaben der Zeugin Feyza B***** für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt demgemäß dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.