JudikaturJustiz13Os156/03

13Os156/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred M***** und weitere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang P***** sowie die Berufungen der Angeklagten Manfred M***** und Gerhard G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15. Juli 2003, GZ 22 Hv 69/03t-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Wolfgang P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochten, auch einen Vorbehalt selbständiger Verfolgung des Mitangeklagten Gerhard G***** und Schuldsprüche der Mitangeklagten Gerhard G***** und Manfred M***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Wolfgang P***** der (ergänze:) FinanzVergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II., IV) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (B/III., 1/ und 2) schuldig erkannt.

Danach hat Wolfgang P***** vorsätzlich

zu A) Zigaretten in nachangeführten Mengen, hinsichtlich welcher von bisher nicht bekannten Personen anlässlich der widerrechtlichen Einfuhr nach Österreich bzw in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Recht des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a , 44 Abs 2 lit b FinStrG begangen worden waren, in der Absicht gekauft bzw an sich gebracht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

II.) mit Gerhard G***** im Zeitraum von Dezember 1999/Jänner 2000 bis Juni 2000 anlässlich von 11 Tathandlungen in Linz 5.800 Stangen der Sorten "Marlboro", "Marlboro Lights", Marlboro Medium", "Memphis Lights", Memphis Classic", "Lucky Strike", "Dames", "Chesterfield", "HB", "Ernte 23", "Gouloises" und "Camel" im Zollwert von 73.617,58 Euro, darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von 178.395,52 Euro (davon Zoll 46.378,78 Euro, Tabaksteuer 90.391,48 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 41.625,26 Euro) von Manfred M***** gekauft, wobei Wolfgang P***** die Zigarettenlieferungen bei Manfred M***** bestellte und bei der Übernahme sowie dem anschließenden Abtransport behilflich war und hiefür mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz vom 14. 3. 2000 im Umfang von 200 Stangen Zigaretten im Zollwert von 2.398,20 Euro, darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von 6.040,05 Euro (davon Zoll 1.510,72 Euro, Tabaksteuer 3.123,04 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 1.406,29 Euro), die Manfred M***** geliefert hatte, bereits bestraft wurde;

zu IV.) allein in Linz im Zeitraum Mitte bis Ende Juli 2000 170 Stangen Zigaretten der Sorten "Marlboro", "Ernte 23" und "HB" im Zollwert von 2.409,10 Euro, darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von 5.440,24 Euro (davon Zoll 1.391,64 Euro, Tabaksteuer 2.741,02 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 2.307,58 Euro) von Gerhard G***** gekauft;

zu B) in Tateinheit hiezu vorsätzlich Monopolgegenstände, nämlich Zigaretten im nachangeführten Ausmaß und Wert (§ 44 Abs 2 lit b), hinsichtlich welcher von nicht bekannten Personen in Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft bzw sonst an sich gebracht und zwar:

III.) 1) 5.800 Stangen Zigaretten (Punkt a) II.)) im Wert von 159.996,50 Euro, wobei er mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz vom 14. 3. 2000 im Umfang von 200 Stangen Zigaretten im Wert von "5.733,154" Euro (5.733,16 Euro; S 267/I) bestraft wurde;

2) 170 Stangen Zigaretten (Punkt 1) IV.)) im Wert von 5.026,05 Euro. Dagegen richtet sich die auf Z 1 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****.

Rechtliche Beurteilung

Zu bemerken ist, dass das Urteil außer der Bezeichnung "ATS" im zweiten Absatz der US 8 und im letzten Absatz der US 12 keine Benennung der Währung enthält. Im Hinblick auf die Aktenlage und den Bericht der Vorsitzenden vom 28. Dezember 2003 im Antrags- und Verfügungsbogen (ohne Seitenbezeichnung), sind außer den mit ATS bezeichneten Beträgen alle sonstigen als Euro zu verstehen (diese Bezeichnung unterblieb nur durch einen Computerfehler). Davon sind auch sämtliche Rechtsmittel ausgegangen.

Die Besetzungsrüge (Z 1) bringt vor, der Angeklagte habe beim EGMR zur Überprüfung des Finanzstrafgesetzes eine Feststellungsklage mit der Begründung eingebracht, dass dieses den freien Warenverkehr in der EU (!) behindere und die Strafdrohung menschenrechtswidrig sei. Weiters seien vom Angeklagten Strafanzeigen gegen den gesamten Schöffensenat erstattet worden, wobei der Schöffensenat offensichtlich selbst über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe entschieden hat, indem er die Anträge auf Befangenheit abwies und in der Folge das Strafverfahren gegen den Angeklagten Wolfgang P***** abführte.

Dem Vorbringen genügt zu entgegnen, dass Befangenheit keinen Fall der Z 1 bildet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 132, 386).

Erfolgreich wäre allenfalls eine Verfahrensrüge (Z 4), jedoch nur dann, wenn die Gründe des in der Hauptverhandlung wegen Befangenheit gestellten Ablehnungsantrages den Anschein der Befangenheit auch tatsächlich bewirken. Da die Begründung des Ablehnungsantrages mit dem Inhalt der vom Angeklagten an die Oberstaatsanwaltschaft Linz gerichteten Anzeige gegen den Schöffensenat wegen "Beihilfe zur gewerbsmäßigen verpönten schweren Erpressung nach § 12 StGB, § 70 StGB, § 145 Abs 1 Z 1 und 3 StGB durch Anwendung dreier sittenwidriger Gesetze (Finanzgesetz, Finanzstrafgesetz, Strafrechtsänderungsgesetz)" argumentiert, "welches von der gesetzgebenden Behörde nur in dieser Fassung aufrecht erhalten wird um die österreichischen Steuerzahler weiterhin gewerbsmäßig schwer erpressen zu können", sodass "jede Person, die diesen Gesetzen weiterhin zur Geltung verhilft sich daher der Beihilfe zur verpönten schweren Erpressung schuldig mache", was auf das erkennende Gericht zutreffe, liegt eine bloße Polemik gegen österreichische Gesetze vor, welche nur insoweit einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich ist, als Ablehnungsgründe gegen das Gericht damit in Wahrheit nicht dargelegt werden.

Aus welchen Gründen die Ablehnung der begehrten Verfahrensunterbrechung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 1) darstellen soll, ist unerfindlich.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert nominell eine unvollständige bzw undeutliche und unzureichende Begründung der Höhe und Zusammensetzung der Eingangsabgaben in Höhe von 178.395,52 Euro für 5.800 Stangen Zigaretten bzw der für 170 Stangen Zigaretten im Wert von 2.409,10 Euro entfallenden Eingangsabgaben von 5.440,24 Euro, weil sich weder im Urteilsspruch, noch in der Begründung hiefür ein Hinweis finde. Es reicht, auf die von der Beschwerde übersehenen Erwägungen US 13 hinzuweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.