JudikaturJustiz13Os137/98

13Os137/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. August 1998, GZ 28 Vr 333/98-30, sowie seine Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

1. am 7. Jänner 1998 fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Friseurgeschäftes "Klenk" durch Aufbrechen eines Gitters, Einschlagen einer Verglasung und Einsteigen wegzunehmen versucht und

2. am 15. Jänner 1998 einem Unbekannten ein Fahrrad weggenommen.

Die aus Z 4, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß P***** sich zum Tatzeitpunkt (1) auf Grund seiner starken Alkoholisierung und der zusätzlichen Einnahme von Kokain und Heroin in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe und nach dem Genuß von Alkohol aggressiv gewesen sei, verfiel zu Recht der Abweisung, weil er kein Vorbringen enthielt, weshalb ein psychiatrischer Gutachter die Fähigkeit des von Polizeibeamten auf frischer Tat betretenen und vom beigezogenen Amtsarzt (s Befund und Gutachten: S 25) für "diskretions- und dispositionsfähig" befundenen Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, verneinen sollte (zumal das Gericht seinen durch nichts objektivierten Mengenangaben ersichtlich nicht folgte) und zudem der Angeklagte sogar selbst nur von seiner durch Alkohol und Suchtmittel bedingten Aggressionssteigerung (S 179) sprach (Mayerhofer StPO4 ENr 3 ff zu § 134).

Neues Vorbringen im Rechtsmittel dazu ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41).

Mit dem spekulativen Hinweis darauf, daß bloße Zerstörungswut "näherliege" als Bereicherungswillen wird eine Tatsachenrüge (Z 5a) nicht dargestellt, vielmehr bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) übersieht schließlich, daß nach § 35 StGB die (im Urteil festgestellte) bloße Tatsache einer Berauschung nicht mildernd wirkt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.