JudikaturJustiz13Os132/04

13Os132/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Landesgerichtes für Strafsachen Graz hinsichtlich Gottlieb H*****, AZ 3 Ns 56/04i, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss dieses Gerichtes vom 15. März 2004, GZ 3 Ns 56/04i-2, und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 27. Mai 2004, AZ 9 Bs 162/04 (ON 5), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Gottlieb H***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Klagenfurt vom 17. Mai 1973, GZ 10 Vr 611/73-31, unter anderem wegen des Verbrechens des Raubmordes nach §§ 134, 135 Z 1 StG nach § 136 StG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er von dieser Strafe über 23 Jahre verbüßt hatte und eine bedingte Entlassung zu einem früheren Zeitpunkt va im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen und die Art der Tathandlungen sowie aus generalpräventiven Erwägungen abgelehnt worden war, wurde er mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 18. Juni 1996, GZ 2 BE 66/96-8, am selben Tag gemäß § 46 Abs 5 StGB für eine Probezeit von zehn Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung bedingt entlassen.

Gottlieb H***** wurde in der Probezeit mehrfach straffällig. Mit Urteilen des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz (vom 12. September 1996, AZ 3 U 494/96, vom 17. Juli 1997, AZ 3 U 251/97b, und vom 13. März 1998, AZ 3 U 72/87f) wurden über ihn wegen Körperverletzungs- und Vermögensdelikten Freiheitsstrafen bis zu zwei Monaten verhängt. Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach mit Urteil vom 6. Juli 1998, AZ 9 E Vr 964/98, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten aus.

Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf hin, die bedingte Entlassung nach Anhörung des Verurteilten und des Bewährungshelfers gemäß § 53 Abs 1 StGB zu widerrufen. Der Widerruf wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz nach Anhörung ausschließlich des Verurteilten mit Beschluss vom 30. November 1999, GZ 2 BE 66/96-21, abgelehnt. Das dagegen von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Verurteilten angerufene Oberlandesgericht Graz hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. Jänner 2000, AZ 11 Bs 379/99, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Anhörung des Bewährungshelfers auf.

Nach dieser Anhörung kam es am 3. März 2000 erneut zu einem Beschluss auf Ablehnung des Widerrufs (GZ 2 BE 66/96-27 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), wobei zu Unrecht ein Einzelrichter entschied (§ 16 Abs 1 StVG). Demzufolge hob das Oberlandesgericht Graz in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch diese Entscheidung auf (Beschluss vom 6. Juni 2000, AZ 11 Bs 159/00).

Gottlieb H***** wurde inzwischen erneut straffällig. Unter anderem wurde über ihn wegen des Vergehens der Entwendung mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. März 2000, AZ 3 U 115/00k, eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht erkannte mit Beschluss vom 15. Juni 2000, GZ 2 BE 66/96-33, nunmehr in der Besetzung durch einen Senat von drei Richtern, abermals auf Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung.

Das Oberlandesgericht Graz gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 7. Jänner 2001, AZ 11 Bs 252/00, Folge, hob den Beschluss auf und verfügte den Widerruf der bedingten Entlassung des Gottlieb H***** aus der lebenslangen Freiheitsstrafe (GZ 2 BE 66/96-38). Seit dem 23. Jänner 2002 verbüßt Gottlieb H***** wiederum die lebenslange Freiheitsstrafe sowie (zu AZ 5 U 432/01v des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz) eine fünfmonatige Freiheitsstrafe.

Mit Beschluss vom 15. März 2004, GZ 3 Ns 56/04i-2, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht einen Antrag des Gottlieb H***** auf bedingte Entlassung als verfrüht zurück. Der Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 27. Mai 2004, AZ 9 Bs 162/04 (ON 5), nicht Folge. Das Oberlandesgericht Graz führte dazu in der Begründung des Beschlusses ua Folgendes aus:

„Bei seiner Entscheidung ging das Erstgericht unter Verweis auf die von Jerabek im Wiener Kommentar vertretene Rechtsansicht von einem neuerlich zu verbüßenden Mindeststrafteil von 15 Jahren aus, der in Anwendung der Bestimmung des § 46 Abs 4 erster Satz StGB einen frühest möglichen Entlassungszeitpunkt (nicht wie vom Erstgericht auf Grund der Äußerung des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau irrtümlich angenommen im Jahr 2012) im Mai 2017 ergäbe (15 Jahre und zwei Drittel von fünf Monaten).

Der Leiter der Justizanstalt geht in seiner Übermittlungsnote (ON 1 S 1) von einem frühest möglichen Entlassungstermin am 3. Mai 2012 aus; dies in offenkundiger Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 11. Juni 1975, GZ 100002/2-II 1/75, abgedruckt in Mayerhofer/Rieder, Verordnungen und Erlässe, 142, wo für die Bestimmung des Stichtages für die bedingte Entlassung nach einem Widerruf der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 5 StGB ein an die in § 48 Abs 1 StGB normierte Probezeit von zehn Jahren für die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe angelehnter fiktiver Strafrest eben dieses Ausmaßes vorgeschlagen wird.

Dieser Erlass, im Jahr der Einführung des StGB in Geltung gesetzt, mit dem die Verknüpfung von Probezeiten nach bedingter Entlassung mit der Reststrafdauer des § 12 Abs 5 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 in § 48 Abs 1 übernommen wurde, kann nach der Entkoppelung von Probezeiten und Strafresten durch das StRÄG 1987 zur Lösung der vorliegenden Problematik angesichts der geänderten Gesetzeslage nicht mehr herangezogen werden (Bericht des JA zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, 359 der Beilagen, XVII. GP, S 12). Darüber hinaus würde die Heranziehung eines fiktiven Strafrestes ebenso wie die Möglichkeit der bedingten Entlassung bereits bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen ausschließlich mit Bezug auf die den Widerrufsgrund darstellende Freiheitsstrafe unter Einrechnung des bereits verbüßten Strafteils zu Wertungswidersprüchen in Vergleich zum Vollzug zeitlicher Freiheitsstrafen nach Widerruf der bedingten Entlassung führen, wenngleich die bloß grammatikalische Interpretation des Gesetzestextes (§ 46 Abs 5 erster Satz StGB) einen solchen Lösungsansatz zuließe. Die Konsequenz wäre die Möglichkeit der neuerlichen bedingten Entlassung nach Widerruf derselben aus der lebenslangen Freiheitsstrafe – anders als bei den zeitlichen Freiheitsstrafen – zu jeder Zeit nach Verbüßung der Anlassverurteilung.

Diesem Lösungsansatz widerstreitet weiters das Rechtsinstitut des Widerrufs der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe als solches mit seinen im Vergleich zur bedingten Entlassung aus der zeitlichen Freiheitsstrafe strengeren Kautelen (§ 46 Abs 5 zweiter Satz und § 48 Abs 1 letzter Satz StGB) und seine konkrete Anwendung im Einzelfall, nämlich dann, wenn bei der Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung die Vollziehung des Strafrestes zusätzlich geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).

Dem Gesetz ist, wie auch Jerabek im Wiener Kommentar ausführt (Rz 19 zu § 46), für den Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe keine andere (neuerliche) Mindeststrafdauer zu entnehmen als die des § 46 Abs 5 StGB von 15 Jahren.

Die Bestimmung des § 145 Abs 2 StVG, als Lückenschlussregelung für die Frage des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe bei nachfolgender Verurteilung bezeichnet (Drexler, StVG, Rz 1 zu § 145), bietet keinen Aufschluss für die vorliegende Konstellation, bei sinngemäßer Anwendung sogar eher ein Argument für die hier vertretene Rechtsauffassung, ist doch der Zeitpunkt maßgeblich, in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe vorliegen.

Ein Vergleich mit der deutschen Rechtslage, §§ 57 und 57a dStGB, zeigt im Übrigen, dass dort der Widerruf eine erneute Aussetzung nicht ausschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Verurteilte einen weiteren Teil der Strafe verbüßt hätte, sofern nur die Prognose günstig ist (Stree in Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, RN 18 zu § 57a). Eine solche Regelung ist dem österreichischen StGB nicht zu entnehmen.

Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt errechnet sich daher nach Verbüßung von weiteren 15 Jahren (so auch OLG Linz vom 1. 9. 1998, 8 Bs 678/98) und zwei Dritteln der noch zu verbüßenden fünfmonatigen Freiheitsstrafe."

Gegen diese Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz erhob der Generalprokurator Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Zu deren Begründung wurde ausgeführt:

„Nach § 46 Abs 5 erster Satz StGB darf ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre verbüßt hat. Eine besondere Regelung für den Fall einer neuerlichen bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach erfolgtem Widerruf sieht das Gesetz nicht vor. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind daher in einem solchen Fall bereits mit der einmaligen Verbüßung von fünfzehn Jahren erfüllt. Es kommen daher nur mehr die spezial- und generalpräventiven Aspekte des § 46 Abs 5 zweiter Satz StGB zum Tragen."

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist (Jerabek in WK² § 46 Rz 8, 1. ErgH § 53 Rz 19; Birklbauer SbgK § 46 Rz 41; Mayerhofer/Hollaender StGB5 § 46 E 15).

Beim Vollzug zeitlicher Freiheitsstrafen wird dabei nach ständiger Praxis so vorgegangen, dass der bei einer bedingten Entlassung verbliebene Strafrest bei einem allenfalls folgenden Vollzug jenes Restes und einer neuen Freiheitsstrafe (vgl § 53 Abs 1 StGB) bei Berechnung der Gesamtdauer (§ 46 Abs 4 StGB) veranschlagt wird. Demnach ist bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Gesamtdauer des nach einem Widerruf zu vollziehenden Strafrestes und der zu vollziehenden neuen Strafe für die Berechung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung nach der Hälfte (§ 46 Abs 1 StGB) oder nach zwei Dritteln (§ 46 Abs 2 StGB) maßgebend (Jerabek in WK² § 46 Rz 8; Birklbauer SbgK § 46 Rz 45; Mayerhofer/Hollaender StGB5 § 46 Anm 7 und E 15). Der Strafrest aus der bedingten Entlassung wirkt sich daher bei der neuerlichen bedingten Entlassung aus.

Geht man – wie der Oberste Gerichtshof – von der Gesetzmäßigkeit der in dieser Weise seit langem geübten Praxis aus, dann ist es konsequent, nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe und Widerruf dieser Entlassung (§ 53 Abs 1 StGB) beim weiteren Vollzug – wie in Ansehung des Strafrestes bei zeitlichen Freiheitsstrafen – hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 StGB auf deren Erfüllung durch den weiteren Vollzug abzustellen. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen bedeutet dies, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer solchen Strafe neuerlich 15 Jahre zu verbüßen sind, bevor wieder eine bedingte Entlassung in Betracht kommt.

Methodisch ist festzuhalten, dass § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt. Ist diese Norm demnach nur auf die erste bedingte Entlassung bezogen, dann beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des Verurteilten. Dabei in dem Sinn vorzugehen, wie es der dargelegten Praxis entspricht, stellt – entsprechend dem von den Gerichten herangezogenen Schrifttum (Jerabek in WK² § 46 Rz 8) – keine Verletzung des Gesetzes dar.

Die gegenteilige Auffassung würde zu paradoxen Konsequenzen führen, wie an folgenden Beispielen zu zeigen ist:

Wird ein wegen Mordes zu 20 Jahren Freiheitsstrafe Verurteilter nach 15 Jahren (also mit einem Strafrest von fünf Jahren) bedingt entlassen, jedoch in der Probezeit straffällig und deshalb zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei es gemäß § 53 Abs 1 StGB zum Widerruf der bedingten Entlassung kommt, kann er aus dem folgenden Vollzug von insgesamt (§ 46 Abs 4 StGB) neun Jahren Freiheitsstrafe frühestens nach viereinhalb Jahren bedingt entlassen werden. Wird hingegen ein wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nach 15 Jahren bedingt entlassen und wegen Delinquenz in der Probezeit zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, könnte er nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bereits nach zwei Jahren bedingt entlassen werden.

So gesehen wäre bei der in der Beschwerde geäußerten Ansicht eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe günstiger als die zu einer zeitlichen Strafe.

Den damit verbundenen Wertungswiderspruch hat das Oberlandesgericht Graz in der Begründung seiner Entscheidung zu Recht hervorgehoben. Mag auch aus kriminalpolitischer Sicht eine frühere Möglichkeit erneuter bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe wünschenswert sein (ausdrücklich auf die „kriminalpolitische Dimension" des Instituts der bedingten Entlassung eingehend jüngst Fuchs, Vollzug und Entlassung im Gesamtsystem strafrechtlicher Sanktionierung, JBl 2005, 153 [154 ff], mit Erörterung der speziellen Problematik bei lebenslangen Freiheitsstrafen [157 mit FN 21]), bietet die derzeitige Rechtslage dafür keine Handhabe, ohne in – dem Gesetzgeber nicht zu unterstellende – Wertungswidersprüche mit Blick auf den Vollzug von zeitlichen Freiheitsstrafen zu geraten. Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

Rechtssätze
1
  • RS0119910OGH Rechtssatz

    27. April 2005·1 Entscheidung

    In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des Verurteilten. Beim Vollzug zeitlicher Freiheitsstrafen wird dabei der bei einer bedingten Entlassung verbliebene Strafrest bei einem allenfalls folgenden Vollzug jenes Restes und einer neuen Freiheitsstrafe (vgl § 53 Abs 1 StGB) bei Berechnung der Gesamtdauer (§ 46 Abs 4 StGB) veranschlagt. Demnach ist bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Gesamtdauer des nach einem Widerruf zu vollziehenden Strafrestes und der zu vollziehenden neuen Strafe für die Berechung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung nach der Hälfte (§ 46 Abs 1 StGB) oder nach zwei Dritteln (§ 46 Abs 2 StGB) maßgebend. Der Strafrest aus der bedingten Entlassung wirkt sich daher bei der neuerlichen bedingten Entlassung aus. Geht man – wie der Oberste Gerichtshof – von der Gesetzmäßigkeit der in dieser Weise seit langem geübten Praxis aus, dann ist es konsequent, nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe und Widerruf dieser Entlassung (§ 53 Abs 1 StGB) beim weiteren Vollzug – wie in Ansehung des Strafrestes bei zeitlichen Freiheitsstrafen – hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des §46 StGB auf deren Erfüllung durch den weiteren Vollzug abzustellen. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen bedeutet dies, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer solchen Strafe neuerlich 15 Jahre zu verbüßen sind, bevor wieder eine bedingte Entlassung in Betracht kommt.