JudikaturJustiz13Os124/93

13Os124/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. August 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner H* wegen des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 d E Vr 2.467/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.Juli 1993, AZ 26 Bs 300/93 (= ON 48), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem bezeichneten Strafverfahren wurde am 26.März 1992 gegen Werner H* Strafantrag wegen der §§ 15, 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB gestellt (ON 13), die Ausdehnung dieses Antrages auf weitere Delikte (§§ 162 Abs. 1; 198 Abs. 1; 223 Abs. 2, 224; 15, 87 Abs. 1; 105 Abs. 1; 107 Abs. 1 und 2 StGB) wurde der Hauptverhandlung vorbehalten.

Werner H* wurde am 13.Juni 1993 (15,30 Uhr) festgenommen (ON 38, 39), und mit Beschluß vom 16.Juni 1993 über ihn die Untersuchungshaft nach dem § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit c und d StPO verhängt (ON 39).

Mit Beschluß vom 30.Juni 1993 (ON 43) wies die Ratskammer einen Enthaftungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.Juni 1993 (ON 40) ab und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs. 2 Z 1 StPO. Der Beschwerde dagegen (ON 44) wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 14.Juli 1993 Folge gegeben und die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung der gelinderen Mittel nach dem § 180 Abs. 5 Z 1, 2, 4, 5 und 7 StPO verfügt (ON 48). Am 26.Juli 1993 bestimmte die Ratskammer die Höhe der Sicherheitsleistung mit 120.000 S (ON 52), nach deren Erlag (ON 56) Werner H* am 29.Juli 1993 aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Polizeigefangenenhaus Wien überstellt wurde (ON 55).

Rechtliche Beurteilung

Die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, von Werner H* selbst verfaßte Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.Juli 1993 (ON 48). Sie weist nicht die Unterschrift eines Verteidigers auf.

Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren durch einen Verteidiger vertreten (ON 3). Diesem wurde die Beschwerde unter Anschluß einer Ablichtung der Note des Obersten Gerichtshofes an das Erstgericht über die Notwendigkeit der Mangelbehebung im Sinne des § 3 Abs. 2 GRBG, aus dem für den bevollmächtigten Verteidiger als Rechtsanwalt unzweifelhaft erkennbar war, daß der Mangel der Verteidigerunterschrift binnen einer Woche zu beheben wäre, am 2.August 1993 zu eigenen Handen zugestellt (ON 62). Der Mangel wurde jedoch nicht behoben.

Gemäß dem § 3 Abs. 2, erster Satz, GRBG muß eine nach dem Bundesgesetz über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhobene Beschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein. Da die im vorliegenden Fall fehlende Unterschrift trotz Einräumung der Gelegenheit zur Mangelbehebung nicht fristgerecht nachgetragen wurde, mußte die Grundrechtsbeschwerde des Werner H* zurückgewiesen werden.