JudikaturJustiz13Os124/23v

13Os124/23v – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 12. September 2023, GZ 13 Hv 54/23p 181.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB (A/III) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 14. November 2022 in A*

A III) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu strafbaren Handlungen der unmittelbaren Täter, welche sich fälschlich als Polizeibeamte ausgaben und einer im Urteil bezeichneten Person vorspiegelten, dass ihre Vermögenswerte in der Bank nicht mehr sicher wären, wodurch sie diese zu Handlungen, unter anderem zur Hinterlegung von Goldbarren im Wert von 289.232 Euro, verleiteten, die die Getäuschte in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, durch Begleiten zum Tatort sowie durch Aufpasserdienste beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB) und

B ) sich dadurch an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer aus mehr als zehn Personen bestehenden Tätergruppierung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender Betrugshandlungen unter Vorspiegelung der Beamteneigenschaft zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich durch Verwendung manipulierter Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.

[3]

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*.

[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten * R* von den Tatrichtern beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht übergangen, sondern (mit eingehender Begründung) als unglaubwürdig verworfen (US 19 f, 20 und 21 f).

[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswert-erwägungen für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[6] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen des Erstgerichts (US 9 f, 15, 16 und 17) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581 und 584).

[7] Der Verweis auf das zu Z 5 Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS Justiz RS0115902).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.