JudikaturJustiz13Os119/23h

13Os119/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2023, GZ 32 Hv 51/23m 71.1, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 29. Jänner 2023 in W* * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie am Arm packte, sie in einen Hauseingang zog, sie fest nach unten drückte, sodass sie in die Knie ging, sie mit beiden Händen am Hinterkopf packte und ihr seinen erigierten Penis in den Mund drückte, während er seine Hüfte vor und zurück bewegte, sie sodann wieder hochzog, sie umdrehte, sie gegen eine Wand drückte, sie entkleidete und den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, sie sodann abermals in die Knie drückte und ihr neuerlich seinen Penis in den Mund schob.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5 erster, dritter und vierter Fall, der Sache nach eine Rechtsrüge) kehrt einzelne Urteilspassagen isoliert hervor und meint, diese würden kein ausreichendes Sachverhaltssubstrat für die Annahme einer nach § 201 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Nötigungshandlung bilden. Damit setzt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die Gesamtheit der dazu getroffenen – unmissverständlichen und widerspruchsfreien – Urteilskonstatierungen (US 3 f) hinweg.

[5] Soweit sie im Übrigen Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Indem die weitere Beschwerde (nominell auch Z 9 lit a, der Sache nach nur Z 10) bestreitet, dass „wesentliche Tatbestandsmerkmale wie Gewalt“ erfüllt seien, und eine Subsumtion nach § 205a Abs 1 StGB (anstelle von § 201 Abs 1 StGB) einfordert, versäumt sie abermals, vom festgestellten Sachverhalt (US 3 f) auszugehen (erneut RIS Justiz RS0099810).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.