JudikaturJustiz13Os117/89

13Os117/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch (Berichterstatter) und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut J*** wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 29.September 1988, BE 909/88-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 29. September 1988, BE 909/88-14, verletzt § 48 Abs. 2 StGB. Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch über die Dauer der Probezeit aufgehoben und insoweit gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Probezeit mit 5 (fünf) Jahren bestimmt wird.

Text

Gründe:

I./ Helmut J*** war mit Urteil des Kreisgerichts Wels vom 1. April 1985, GZ 16 Vr 1721/84-58 a, der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB. und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zugleich mit diesem Strafausspruch hatte das Schöffengericht die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB. angeordnet.

Mit rechtskräftigem Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgerichts vom 29.September 1988, GZ. BE 909/88-14, wurde Helmut J*** gemäß § 47 Abs. 1 StGB. aus dem Maßnahmenvollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 10 Jahren bedingt entlassen.

Rechtliche Beurteilung

II./ Dieser Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt steht in seinem Ausspruch über die Dauer der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 48 Abs. 2 StGB. in der zur Zeit der Beschlußfassung schon in Geltung gestandenen Fassung des Art. I Z. 10 lit. b StRÄG. 1987 BGBl. Nr. 605 beträgt die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter - zehn Jahre, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer zehn Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, sonst nur fünf Jahre. Im vorliegenden Fall ist keine der Anlaßtaten mit einer strengeren Strafe als einer solchen von zehn Jahren pönalisiert (§ 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB. sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, die gegenständlich strafbestimmende Norm des § 169 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor). Die Probezeit hätte folglich nur mit fünf Jahren bemessen werden dürfen.

Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt; der in Anfechtung gezogene Beschluß war daher spruchgemäß abzuändern (§§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO.).