JudikaturJustiz13Os114/23y

13Os114/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. August 2023, GZ 125 Hv 148/19d 109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* im zweiten Rechtsgang (zum ersten siehe 13 Os 66/20k, 77/20b) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich vom Mai 2010 bis zum März 2015 in W* in mehrfachen Angriffen ein Gut, das ihm anvertraut worden war , nämlich Altpapier der F * GmbH in dem 5.000 Euro übersteigenden Wert von zumindest 150.000 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarung der F * GmbH mit der E* AG O* GmbH das im Zentrallager der F * GmbH gelagerte Altpapier abtransportieren und verwerten ließ und die so erzielten Einnahmen nicht an das letztgenannte Unternehmen abführte, sondern für sich behielt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Behauptung der Verfahrensrüge (Z 3) bezog sich die Entbindung des als Zeugen vernommenen Beamten * S* (ON 82 S 56 ff) von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nach der Aktenlage keineswegs bloß auf den ersten Rechtsgang, sondern auf das den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffende Strafverfahren insgesamt (Beilage zu ON 5). Der Einwand einer Verletzung des Vernehmungsverbots des § 155 Abs 1 Z 2 StPO geht daher ins Leere.

[5] D em Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Zeugen * D* über angeblichen Papierdiebstahl durch Verteiler (ON 108 S 4) ausdrücklich berücksichtigt (US 11 f). Zur Erörterung jedes Aussagedetails waren sie – entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642 [insbesondere T7]).

[6] Die Angaben des Zeugen * V*, wonach in der Slowakei Altmaterial von Verteilern verkauft worden sei (ON 101 S 18), stehen nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Feststellungen entscheidender Tatsachen durch das Erstgericht, das im Rahmen seiner (eingehenden) Beweiswürdigung (US 9 bis 21) den Schwund geringerer Mengen an Altpapier ohnedies ausdrücklich berücksichtigte.

[7] Entgegen der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter jene Feststellungen, die (in subjektiver und objektiver Hinsicht) die rechtliche Beurteilung tragen, dass der Angeklagte Alleingewahrsam an dem urteilsgegenständlichen Altpapier hatte und ihm dieses anvertraut war (US 5), eingehend begründet (insbesondere US 7 und US 20). Indem die Rüge diese Urteilspassagen übergeht und behauptet, das Gericht hätte sich insoweit lediglich auf die Organisationsstruktur der F * GmbH gestützt, verfehlt sie mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS Justiz RS0119370).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO), gleichwohl angemeldete (ON 108 S 7) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die in der Rechtsmittelschrift (ON 111) ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war als verspätet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO iVm § 296 Abs 2 StPO), weil der Angeklagte nach der Aktenlage unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Rücksprache mit seinem Verteidiger „Berufung wegen Schuld und Privatbeteiligtenzuspruch sowie Nichtigkeitsbeschwerde“ anmeldete (ON 108 S 7) und die Berufung innerhalb offener Anmeldefrist (§ 294 Abs 1 StPO iVm § 284 Abs 1 StPO) nicht auf den Ausspruch über die Strafe ausdehnte (vgl Fabrizy/Kirchbacher , StPO 14 § 294 Rz 2/2 sowie Ratz , WK StPO § 295 Rz 8 mwN).

[10] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspr uch über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.