JudikaturJustiz13Os103/20a

13Os103/20a – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juli 2020, GZ 151 Hv 15/20a 11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StPO (I) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. November 2019 in B***** Patrick H*****

(I) durch eine geschlechtliche Handlung an ihm belästigt, indem er ihm zweimal in den Schritt griff und ihn in den Genitalbereich zwickte sowie

(II) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihn zu Boden riss und mehrmals auf seinen Kopf sowie Brustbereich eintrat und einschlug, wodurch dieser eine Fissur der achten Rippe rechts, eine Prellung und eine Abschürfung des rechten Knies, eine Prellung der rechten Hüfte, eine Abschürfung des linken Ellbogens sowie Kopfschmerzen und Schwindel erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen den Schuldspruch II richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge bekämpft die Feststellung, wonach es dem Angeklagten beim Versetzen der wuchtigen und gezielten Tritte gegen den Kopf und Brustbereich des Patrick H***** darauf ankam, dem Genannten eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 4).

[5] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter zu einer gesonderten Erörterung der Angaben der Zeugin Hannah G*****, wonach sie nicht den Eindruck gehabt habe , dass der Angeklagte koordinierte Bewegungen ausführte (ON 10 S 10), und nicht glaube, dass er Patrick H***** „absichtlich beim Kopf treffen“ (ON 10 S 9) und „ihn gravierend verletzen woll te“ (ON 10 S 10), nicht verhalten, weil Schlussfolgerungen oder Wertungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS Justiz RS0097540). Solcherart sind persönliche Einschätzungen eines Zeugen nicht erörterungspflichtig (RIS Justiz RS0097540 [T18]).

[6] D ie Aussage des Angeklagten, wonach er Schuhe der Marke „Converse“ getragen habe (ON 10 S 5), steht nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu r bekämpften Feststellung.

[7] Im Ergebnis wendet sich die Beschwerde mit den bisher behandelten Einwänden bloß anhand eigener Beweiserwägungen zu den angesprochenen Verfahrensergebnissen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren un zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[8] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) begegnet die Ableitung der bekämpften Feststellung aus dem äußeren Geschehen, insbesondere dem mehrfachen Versetzen von wuchtigen und gezielten Tritten gegen den Kopf- und Brustbereich mit Schuhen (US 7), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS Justiz RS0116882, RS0098671).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[10] Zur Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.