JudikaturJustiz13Os100/98

13Os100/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Rouschal, Dr.Ebner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Jörg H***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der versuchten üblen Nachrede nach §§ 15, 111 Abs 1 und Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.März 1998, AZ 24 Bs 63/98, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Privatanklagevertreters Dr.Engelhart und des Verteidigers Dr.Schmautzer, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Dr.Jörg H***** und Dr.Dieter B***** wegen §§ 15, 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 9 b E Vr 10.153/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18.März 1998, AZ 24 Bs 63/98, die § 41 Abs 1 MedienG, § 221 Abs 1 StPO.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Strafverfahren (wegen eines Medienhaltsdelikts) erschien der Beschuldigte Dr.H***** nicht zur Hauptverhandlung, worauf diese gemäß § 221 Abs 1 StPO auf seine Kosten vertagt wurde (ON 20). Diese wurden in der Folge auch bestimmt.

Den vom Beschuldigten Dr.H***** angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluß hob das Oberlandesgericht Wien mit der Begründung ersatzlos auf, die wegen beruflicher Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers entstandene Terminkollision sei ein hinreichender Grund für dessen Nichterscheinen, wenn es auch dessen "Rechtsvertreter" verabsäumt habe, dem Gericht die ihm schon am Tag vor der Hauptverhandlung mitgeteilte Verhinderung bekanntzugeben. Nach Lage des Falles sei eine intensive Vorbereitung auf die Pressekonferenz geboten gewesen.

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend releviert, verletzt diese Entscheidung das Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs 1 MedienG, § 221 Abs 1 dritter Satz StPO hat der Beschuldigte im Falle seines Ausbleibens zu gewärtigen, daß je nach Umständen entweder die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder er durch einen Vorführungsbefehl zur Verhandlung gestellt oder, falls dies nicht zeitgerecht ausführbar sei, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt werde.

Wenn allerdings der Beschuldigte nachweist, daß er wegen Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren Verhinderung bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen kann oder er aus einem anderen erheblichen Grund deren Verlegung beantragt, hat der Einzelrichter hierüber zu entscheiden (§ 41 Abs 1 MedienG, § 226 StPO). Der Beschuldigte hat folgerichtig ihm bekannte Umstände dieser Art so rechtzeitig geltend zu machen, daß dem Richter die von § 226 StPO verlangte Entscheidung überhaupt ermöglicht wird. Tut er das nicht, ist ihm jenes Verschulden (s. auch § 389 Abs 3 vorl. Satz StPO) anzulasten, das § 221 Abs 1 dritter Satz StPO für eine Kostentragungspflicht voraussetzt (Platzgummer Grundzüge8 248; Bertel Grundriß5 Rz 1075; Roeder Lehrbuch2 339; Lohsing/Serini StPO4 511).

Weil ungeachtet der Frage, ob die behauptete Terminkollision einen der im § 226 StPO genannten Verlegungsgründe darstellte, deren verschuldensrelevante rechtzeitige Geltendmachung offenblieb, wurde die gemäß § 41 Abs 1 MedienG für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geltende Bestimmung des § 221 Abs 1 StPO verletzt. Mit dieser Feststellung hat es sein Bewenden (§ 41 Abs 1 MedienG, §§ 292 erster Satz, 290 Abs 1 StPO).