JudikaturJustiz12Os9/00

12Os9/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. März 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stephan K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 12. November 1999, GZ 23 Vr 2071/99-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, und des Verteidigers Dr. Heiter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Stephan K***** (geboren am 9. Juni 1982) wurde des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Marcus E***** als Mittäter am 25. Juni 1999 in Hall i.T. "dem Marco B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten unerhobenen Wertes, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versuchte, indem Marcus E***** von Marco B***** Zigaretten verlangte, Stephan K***** dem Marco B***** ein Tapezierermesser (ohne ausgefahrene Klinge) an den Hals hielt, Marcus E***** den Marco B***** anschließend nochmals zur Herausgabe der Zigaretten aufforderte und ihm dann mit dem Tapezierermesser (mit ausgefahrener Klinge) Schnittwunden am Hals und am Unterarm zufügte."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die unter den Gesichtspunkten mangelhafter Begründung (Z 5, nominell auch Z 5a) erhobenen Beschwerdeeinwände vermeintlich fehlender Darlegung "nötiger Beweisergebnisse" für die Annahme nach § 143 Satz 1 zweiter Fall StGB qualifizierter Waffenverwendung sind nicht stichhältig.

In ständiger Rechtsprechung werden dem Waffenbegriff des § 143 StGB auch solche Gegenstände unterstellt, die den Waffen des § 1 WaffG nach Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf gleichwertig sind, die also nach der konkreten Art ihres Einsatzes zur Gewaltanwendung gegen Personen oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geeignet sind (EvBl 1976/119; Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 15 f; Leukauf/Steininger Komm3 § 143 RN 10; SSt 57/39 uam).

Unter Verwendung einer Waffe ist (im Gegensatz zum Begriff des Waffengebrauches) nicht nur ihr typischer Einsatz als Schuss-, Hieb- oder Stichwaffe zu verstehen, sondern auch ihre Benützung als Mittel der (qualifizierten) Drohung.

Beim hier zum Einsatz gelangten Tapezierermesser handelt es sich laut Gendarmerieanzeige um ein handelsübliches kunststoffummanteltes Werkzeug, dessen Klinge sich aus der Ummantelung schieben lässt (15 in ON 7; Zeugin Melanie R*****: "Stanley-Messer zum Ein- und Ausschieben" - 59 in ON 7; Angeklagter E*****: "Beim Messer kann man mit dem Daumen die Klinge ausfahren" - 513) und das - wie schon der Tatablauf sowie die dem Tatopfer damit zugefügten, vom Erstgericht rechtsirrig (gleichfalls) als "Drohung" gewerteten Schnittverletzungen zeigen - in kürzester Zeit funktionstauglich gemacht werden konnte. Da somit unter Zugrundelegung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse im Sinn des dargelegten herrschenden funktionalen oder erweiterten Waffenbegriffs des § 143 StGB die an ein waffengleiches Mittel zu stellenden Anforderungen, wie das Erstgericht richtig erkannte (US 9 f), nicht zweifelhaft sein können, waren zusätzliche Erörterungen entbehrlich.

Nach dem Gesagten kann es in Anbetracht der im Kontext mit der an das Tatopfer gerichteten Aufforderungen, Zigaretten herauszugeben, in jedem Fall verwirklichten Visualisierung des Zwangsmomentes vorweg auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer dem Tatopfer das Messer an den Hals hielt oder damit vor dessen Gesicht "herumfuchtelte", aber auch, ob die Klinge des Messers dabei frei lag oder in der Ummantelung geborgen war (Z 10, dazu EvBl 1978/34), weshalb es sich erübrigt, auf die diese Tatmodalitäten betreffende, überwiegend gegen die Lösung der Beweisfrage gerichtete Beschwerdeargumentation näher einzugehen.

Ob der Adressat einer (wie hier im Sinne des § 74 Z 5 StGB) gefährlichen Drohung tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist ohne Relevanz (Leukauf/Steininger aaO § 7 RN 21, § 107 RN 8). Gleiches gilt für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine einzige (gleichwohl einen - wenn auch geringen - Wert im wirtschaftlichen Sinn repräsentierende) Zigarette oder eine volle Packung abgenötigt werden sollte.

Soferne die Rüge hinreichende Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz vermisst (sachlich Z 10), übergeht sie die bezüglichen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 9), insoweit sie den festgestellten Bereicherungsvorsatz problematisiert, "da K***** ja durch den Erhalt der Zigaretten logischerweise nicht sein Vermögen vermehren, sondern durch das Rauchen derselben diese verbrauchen, konsumieren wollte", entzieht sie sich infolge Unschlüssigkeit einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a), die schwerpunktmäßig durch eine von jener der Tatrichter abweichende Interpretation von Beweisergebnissen "die ganze Angelegenheit als Spaß" darzustellen trachtet, bekämpft in Wahrheit (abermals) die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung, ohne jene Bedenken zu erwecken, auf die der herangezogene Nichtigkeitsgrund abstellt. Da der Angeklagte - wie bereits dargelegt - beim gegenständlichen Raubversuch eine Waffe verwendete, scheidet die angestrebte Beurteilung seines Verhaltens als minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB (Z 10) ex lege aus (Leukauf/Steininger aaO § 142 RN 33). Schließlich liegen - der Beschwerde zuwider - auch die Prämissen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG (Z 9 lit b iVm § 32 Abs 1 JGG) nicht vor, weil von den dazu kumulativ normierten Erfordernissen schon jenes der nicht als schwer anzusehenden Schuld fehlt. Der Grad der Schuld hat sich vorweg an der gesetzlichen Strafdrohung der begangenen Tat (hier nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB iVm § 5 Z 4 JGG - bis zu siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe) und an dem darin zum Ausdruck kommenden sozialen Störwert zu orientieren. Da neben dem Handlungsunwert der inkriminierten Tat auch der durch bedenkenlosen Einsatz massiver krimineller Energie selbst zur Befriedigung eines akuten Rauchbedürfnisses akzentuierte Gesinnungsunwert entsprechend Berücksichtigung zu finden hat (15 Os 106/92, 11 Os 77/93), ist die Schuld des Angeklagten jedenfalls als schwer zu beurteilen. Für die angestrebte Verfahrenseinstellung, der darüber hinaus im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben des Beschwerdeführers spezialpräventive Gründe entgegenstehen, bleibt somit kein Raum. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aber auch der (abermals) eine Einstellung des Verfahrens, in eventu einen Schuldspruch ohne oder unter Vorbehalt der Strafe (§§ 9, 12, 13 JGG), die Verhängung einer Geldstrafe bzw eine Strafreduktion anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Der Schöffensenat verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 5 (Z 4) JGG sieben Monate Freiheitsstrafe, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und die Begehung der Tat in Gesellschaft eines Mittäters als erschwerend, als mildernd hingegen ein teilweises Tatsachengeständnis sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb.

Die durch das Zusammenwirken von Mittätern erhöhte objektive Gefährlichkeit der Tat ist in jedem Fall - somit auch in Jugendstrafsachen - als erschwerend zu werten. Die Rechtsmittelargumentation, wonach der Umstand, "dass die Tat in Gesellschaft eines Mittäters begangen wurde, sehr oft bei jugendlichen Tätern zutrifft und es daher gerade nicht als erschwerend gewertet werden darf", widerspricht in sinnfälliger Weise den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB). Von der behaupteten "jugendlichen Unbesonnenheit" des Berufungswerbers kann schon deshalb keine Rede sein, weil er das Messer, nachdem er Marco B***** damit durch Ansetzen am Hals (qualifiziert) bedroht hatte, seinem Mittäter E***** mit (vom Erstgericht in subjektiver Hinsicht ausdrücklich auf weitere tatbestandsspezifische Bedrohung beschränktem - US 9) Raubvorsatz überließ.

Abgesehen davon kann sich der Angeklagte durch die von den Tatrichtern herangezogenen Strafzumessungsgründe schon deshalb nicht für beschwert erachten, weil ein "teilweises Tatsachengeständnis" nicht als mildernd zu werten ist (Leukauf/Steininger aaO § 34 RN 26). Unter Berücksichtigung der Zuordnung der inkriminierten Tat zum Bereich der Schwerkriminalität trägt die über ihn verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in ihrem ohnehin auf den untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung beschränkten Ausmaß den Straferfordernissen gerade noch Rechnung. Somit erübrigt es sich, auf die von der Berufung thematisierte Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 13 JGG einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.