JudikaturJustizRS0086966

RS0086966 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2007

Die Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. Schon die im § 142 Abs 1 wie auch Abs 2 StGB vorgesehenen Strafdrohungen zeigen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes von Raubtaten, umso mehr jene des § 143 StGB.

Entscheidungen
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