JudikaturJustiz12Os87/22v

12Os87/22v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. August 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. März 2022, GZ 22 Hv 48/21f 26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * K* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Sommer 2020 „(etwa Juli/August)“ in L* mit einer unmündigen Person den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er mit seinem Penis zum Vaginalverkehr mit der unmündigen * E* ansetzte und sodann anal in sie eindrang.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung zum Wissen des Beschwerdeführers vom Alter der E* (US 3) mit eigenen Schlussfolgerungen aus Passagen der (vom Erstgericht eingehend gewürdigten [US 8 ff]) Aussagen der Genannten und der Zeugin * I* sowie aus einem (ebenfalls in den Entscheidungsgründen erörterten [US 8 f]) Aktenvermerk des Verteidigers über ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Opfer längere Zeit nach der Tat (ON 1 S 17a f) geltend macht, bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0100555 [insbes T15]).

[5] Mit dem Hinweis auf die Aussage der I* über das äußere Erscheinungsbild des Opfers und die Reaktion des Angeklagten auf das ihm von I* – nach den Urteilskonstatierungen vor der Tat (US 3 und 8) – mitgeteilte Alter der E* weckt die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Unmündigkeit des Opfers.

[6] Indem die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a, nominell Z 5a) Festellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Alters der E* vermisst, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 3; vgl aber RIS Justiz RS0099724).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die (bloß angemeldete [ON 27 S 2]) im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.