JudikaturJustiz12Os8/14i

12Os8/14i – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudiu P***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Stefan J***** und Simon R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 9. August 2013, GZ 14 Hv 59/13d 167, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Stefan J***** und Simon R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das in Ansehung der Angeklagten Claudiu P*****, Nikola S*****, Christopher Pi*****, Marian H***** und Safet A***** in Rechtskraft erwachsen ist, wurden

Claudiu P***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A./1./) und des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (A./2./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (D./);

Nikola S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (D./);

Christopher Pi***** der Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB (B./ und C./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (D./), des Vergehens der Hehlerei nach (richtig:) § 164 Abs 2 StGB (E./I./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (E./II./1./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (E./II./2./);

Stefan J***** des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB (B./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (D./);

Marian H***** des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB (B./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (D./);

Safet A***** des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB (B./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (D./) und

Simon R***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (D./)

schuldig erkannt.

Danach haben soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung in G*****

A./1./ Claudiu P***** am 28. Februar 2013 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Julius Pr***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bargeld in der Höhe von 2 Euro durch die Drohung, ihm sonst einen Finger abzuschneiden, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er dem Genannten ein Messer vor das Gesicht hielt und mehrfach drohende Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers seines Opfers ausführte;

...

B./ Christopher Pi*****, Safet A*****, Stefan J***** und Marian H***** am 28. Februar 2013 dadurch, dass sie bei der unter Punkt A./1./ beschriebenen Tat des Claudiu P***** davon wussten, dass dieser die Tat begehen wird, während der Tathandlung in unmittelbarer Nähe standen, diese beobachteten und dabei lachten, es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begangen werde, unterlassen, die unmittelbar bevorstehende Ausführung zu verhindern, wobei die strafbare Handlung vollbracht worden ist;

D./ Claudiu P*****, Nikola S*****, Christopher Pi*****, Stefan J*****, Marian H*****, Safet A***** und Simon R***** am 8. März 2013 in verabredeter Verbindung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter Michael Ac***** eine schwere Körperverletzung, und zwar einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden und der Notwendigkeit eines operativen Eingriffes zugefügt, indem sie ihm Schläge und Tritte versetzten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Stefan J***** und Simon R*****, die der Erstgenannte auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO, der Zweitgenannte auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO stützt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan J*****:

Unter Hinweis auf die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, es habe ihm nicht gefallen, was Claudiu P***** mit dem Burschen gemacht habe, er habe aber nichts gesagt, weil er selbst Angst hatte, dass ihn der Genannte mit dem Messer bedroht; darum habe er auch seinen Mund gehalten und nichts gesagt (ON 31 S 85); ferner sei er durch die Handlungen P*****s vollkommen verwirrt gewesen, habe nicht gewusst, was er machen solle, und selbst Angst gehabt (ON 147 S 18), behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruch B./ einen Feststellungsmangel, weil dem Urteil trotz dieser Verfahrensergebnisse, die indizierten, dass er die (unmittelbare oder mittelbare) Verhinderung der Straftat des Claudiu P***** nicht leicht und ohne sich einem beträchtlichen Nachteil auszusetzen, bewirken konnte, keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen seien, um zu beurteilen, ob dem Angeklagten Stefan J***** der Entschuldigungsgrund des § 286 Abs 2 Z 1 StGB zu Gute kommt. Dieses Vorbringen übergeht die getroffenen gegenteiligen Konstatierungen, wonach „Pi*****, A*****, J***** und H***** wussten, da sie sich auf dem stark frequentierten Ja***** befanden, dass sie die bevorstehende (Raub )Tat des Claudiu P***** leicht dadurch verhindern könnten , dass sie andere Passanten um Hilfe bitten, die Polizei verständigen oder indem sie direkt auf Claudiu P***** einwirken, um ihn von seiner Tatausführung abzuhalten“ (US 10 letzter Absatz) sowie die disloziert getroffene Annahme, wonach es „aus den Feststellungen nicht ableitbar “ war, dass (auch) dem Beschwerdeführer „ ein beträchtlicher Nachteil … zuteil geworden wäre“ (US 23). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell rechtlicher Nichtigkeit.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit der von Stefan J***** behaupteten, nicht auf objektiven Anhaltspunkten fußenden Einschätzung der Situation auseinanderzusetzen, die für den Fall seines Eingreifens die Gefahr eines ihm drohenden beträchtlichen Nachteils keineswegs als wahrscheinlich nahelegte (vgl Plöchl in WK 2 StGB § 286 Rz 20). Ob jemand die begonnene oder unmittelbar bevorstehende Ausführung einer Straftat eines anderen leicht verhindern konnte, richtet sich im Übrigen nicht nach dem subjektiven Empfinden dieses Täters, sondern lediglich danach, ob ihm dies aus der Sicht eines mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen Menschen in seiner Situation objektiv leicht möglich gewesen wäre (RIS Justiz RS0095765; Plöchl in WK 2 StGB § 286 Rz 19). Schließlich übergeht die Rüge, dass der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung selbst angegeben hat, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass Claudiu P***** ein Messer hat (ON 147 S 18).

Die gegen den Schuldspruch D./ gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ebenfalls ihr Ziel:

Die Verfahrensrüge (Z 4) verkennt, dass der in der Hauptverhandlung am 1. Juli 2013 gestellte Antrag auf Vernehmung der am Tatort anwesenden Zeugin Emina Pro***** zum Beweis dafür, dass Stefan J***** den Michael Ac***** am 8. März 2013 „nicht absichtlich schwer am Körper verletzt hat“ (ON 147 S 43), durch den im Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. August 2013 festgehaltenen einverständlichen Verzicht auf die Vernehmung von weiteren Zeugen (ON 166 S 5) gegenstandslos wurde. Ein (aufrechter) Antrag ist jedoch unabdingbare Voraussetzung einer erfolgversprechenden Rüge aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 302).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die „zu den getroffenen Feststellungen widersprüchlichen und im Rahmen ihrer Verantwortungen wechselnden Aussagen der Angeklagten“ berücksichtigt und (jeweils) als Schutzbehauptung, nämlich als Versuch gewertet, „teils die Tatbeiträge der Mitangeklagten, teils ihren Tatbeitrag zu schmälern“ (US 19).

Entgegen den Ausführungen des Nichtigkeitswerbers war das Erstgericht entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen nicht dazu verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 428).

Die Behauptung, nach den Aussagen der anderen Angeklagten und Zeugen in der Hauptverhandlung am 1. Juli 2013 habe „niemand unmittelbare Tathandlungen des Viertangeklagten Stefan J***** wahrgenommen“, orientiert sich nicht am Akteninhalt: Claudiu P***** sagte in der Hauptverhandlung aus, auch Stefan J***** habe Michael Ac***** geschlagen (ON 147 S 6) und gegen den Genannten getreten (ON 147 S 8).

Die unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit relevierte Aussage des Zeugen Marc Anton M*****, er könne nicht genau sagen, wer dabei war und geschlagen und getreten hat (ON 147 S 36), negiert die Depositionen dieses Zeugen in ihrer Gesamtheit. Marc Anton M***** führte nämlich nachfolgend ausdrücklich an, dass seine unmittelbar nach dem nunmehr schon lange zurückliegenden Vorfall vor der Polizei gemachten Angaben, der Nichtigkeitswerber habe mit den Fäusten auf den Kopf des Opfers eingeschlagen und mit den Füßen gegen dessen Kopf getreten (ON 8 S 51), der Wahrheit entsprochen hätten (ON 147 S 36).

Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wurde die Verantwortung der Angeklagten, wonach sie gegenüber den Mitangeklagten teils nur wahrheitswidrig angegeben hätten, Tathandlungen gesetzt zu haben, vom Schöffengericht ausdrücklich berücksichtigt, jedoch als nicht glaubwürdig beurteilt (US 19).

Dass die Zeugen Julius Pr***** und Michael Ac***** „jeweils nur einzelne Täter aus einer von ihnen genannten Gruppe genau bezeichnen konnten“, haben die Tatrichter ebenfalls berücksichtigt und nachvollziehbar damit begründet, dass selbst bei einem Angriff von wenigen Personen die Zeugen nicht alle Tathandlungen sehen können und sich auf einzelne Täter bzw auf das Opfer konzentrieren (US 19 f).

Entgegen dem Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die Konstatierungen zum Schuldspruch D./, wonach (auch) Stefan J***** in Umsetzung des Tatplans Michael Ac***** in verabredeter Verbindung zu schlagen, diesen angriff, auf ihn einschlug und eintrat, dies auch während das Opfer bereits am Boden lag (US 13), in Ansehung des Beschwerdeführers nicht ausschließlich auf seine Flucht nach der Tat (US 19), sondern auch auf die Angaben des Nikola S***** und des Christopher Pi***** (US 18) gegründet.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag durch die Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten sowie durch den Hinweis, die Zeugen hätten keine Wahrnehmungen von Gewalttätigkeiten seiner Person geschildert, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken; soweit sie bloß auf das zur Mängelrüge Vorgebrachte verweist, verkennt sie den unterschiedlichen Anfechtungsrahmen.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).

Indem die gegen die Annahme der Qualifikation des § 84 Abs 2 Z 2 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) isoliert die Feststellung, Nikola S***** habe das Tatopfer aufgefordert „eins zu eins“ gemeinsam zum Fischpark zu gehen, wobei Michael Ac***** darauf nicht einging, sondern ihn aufforderte, wenn, dann hier sofort eine Schlägerei zu beginnen, worauf ihm Nikola S***** mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und Michael Ac***** ihn „geschupft“ hätte, hervorhebt, jedoch die ebenfalls konstatierte Übereinkunft vernachlässigt, gegen das Opfer in verabredeter Verbindung vorzugehen, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Urteilskonstatierungen (US 13) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon R*****:

Als inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) rügt der Beschwerdeführer ohne nähere Konkretisierung seines Vorbringens dass das Erstgericht „auf Seite 20 zubilligt, dass der Siebtangeklagte (Simon R*****) teilweise entlastet wird und sein Tatbeitrag nicht klar ist“, weshalb sich der Schuldspruch „ausschließlich auf die widersprechenden Aussagen der Zeugen und Mitangeklagten“ stütze, ignoriert jedoch, dass das Schöffengericht nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen darlegt, warum es den (auch) Simon R***** entlastenden Aussagen der Mitangeklagten und Zeugen nicht folgte (US 19 f).

Das unsubstantiierte Vorbringen, es handle sich „zumindest lediglich um eine Beitragstäterschaft“, bekämpft die tatrichterliche Annahme unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB; anstelle der angestrebten Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall). Die Beteiligungsform des § 12 StGB ist jedoch zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen kein Gegenstand der Mängelrüge (ebensowenig übrigens der Subsumtionsrüge aus Z 10; RIS Justiz RS0117604 ).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS Justiz RS0102162 [T3]).

Soweit sich die Mängelrüge mit dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) gegen das von den Tatrichtern konstatierte Motiv der Beleidigung der Mutter des Nichtigkeitswerbers durch das Opfer wendet, richtet sie sich nicht gegen eine entscheidende Tatsache (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 398 ff).

Das weitere Vorbringen, es sei „denkgesetzlich nicht miteinander vereinbar“ (Z 5 vierter Fall), dass „nach einer bereits erfolgten Entschuldigung ein Verletzungsvorsatz weiterhin besteht“, bekämpft mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die es als durchaus lebensnah erachteten, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Entschuldigung vor allem durch die Einwirkung der in der Gruppe befindlichen Mitangeklagten auf die Aufforderung des Claudiu P***** „Gemma schlagen“ mitging (US 19). Dies trifft auch auf die Behauptung des Beschwerdeführers zu, nach der Aufforderung des Nikola S***** an das Opfer, „eins zu eins“ zu kämpfen, könne von einem „weiterhin bestehenden Vorsatz zur Verabredung“ nicht gesprochen werden.

Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse die Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit dem Hinweis auf die „widersprechenden Aussagen“ und mit eigenen Erwägungen zu einem nach Ansicht des Einschreiters fehlenden Tatmotiv gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.

Vielmehr wendet sie sich wiederum gegen die Beweiswürdigung des erkennenden Senats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der Hinweis der Tatsachenrüge auf den Zweifelsgrundsatz verkennt, dass dieser niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5a sein kann (RIS Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Stefan J***** sowie des Simon R***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung ihrer Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.