JudikaturJustiz12Os78/94

12Os78/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26 c Vr 3018/94 anhängigen Auslieferungssache gegen Shalva U***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. April 1994, AZ 24 Bs 133/94 (GZ 26 c Vr 3018/94-25 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Shalva U***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der israelische Staatsangehörige Shalva U***** wurde am 14.März 1994 auf Grund des internationalen Haftbefehls Nr. 93 CA 965 des US-Bezirksgerichtes für den südlichen Bezirk von New York vom 1. Dezember 1993 an Bord eines auf dem Flughafen Wien-Schwechat zwischengelandeten Flugzeuges der israelischen Luftlinie El-Al festgenommen. Er ist nach den bisher von den amerikanischen Behörden übermittelten Unterlagen - zusammengefaßt wiedergegeben - verdächtig, in der Zeit von Jänner 1991 bis Dezember 1993 in New York City im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit derzeit namentlich nicht bekannten Mittätern gewerbsmäßig Heroin in Verkehr gesetzt und dadurch das mit Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslanger Haft bedrohte Verbrechen nach US-Gesetzbuch 21, Sanktion 846 begangen zu haben, dem - auf der Basis der derzeit vorliegenden Auslieferungsunterlagen - im Inland der Tatbestand des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SuchtgiftG (Strafsatz 1 bis 10 Jahre) enspricht.

Mit Beschluß vom 16.März 1994 (ON 6) verhängte der Untersuchungsrichter nach §§ 29 ARHG, 180 Abs. 2 Z 1 StPO über den Genannten die Auslieferungshaft und verfügte nach Durchführung einer Haftverhandlung am 28.März 1994 deren Fortsetzung (ON 17).

Der vom Betroffenen dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluß (ON 25) nicht Folge.

Es ging ebenso wie das Erstgericht und in Übereinstimmung mit den von der Staatsanwaltschaft am 15.März 1994 gestellten Anträgen von dem in § 29 Abs. 1 ARHG geforderten (hinreichenden) Verdacht einer auslieferungsfähigen Straftat und vom Vorliegen des - fallbezogen durch gelindere Mittel nicht substituierbaren - Haftgrundes der Fluchtgefahr aus.

Die gegen diesen Beschluß ausgeführte Grundrechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (§ 3 Abs. 1 GRBG) macht sie allein geltend, daß der Betroffene als isrealischer Staatsbürger in einer in Wien zwischengelandeten Maschine der staatlichen israelischen Luftfahrtgesellschaft El-Al - für welche die "Autorität des Flaggenstaates" Israel gelte - auf Grund eines Haftbefehles eines Gerichtes der USA verhaftet und in Auslieferungshaft genommen wurde.

Dem genügt es zu erwidern, daß das Flaggenprinzip - wie der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend hervorhob - keineswegs die Ausübung inländischer Hoheitsgewalt in Ansehung ausländischer, auf österreichischem Territorium befindlicher Flugzeuge hindert (vgl Liebscher WK § 63 StGB Rz 7 und 9) und daß im gegebenen Fall die Verpflichtung zur Festnahme und Verhängung der Auslieferungshaft zwingend aus dem von der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Auslieferungsvertrag in Verbindung mit der für beide Staaten verbindlichen Einzigen Suchtgiftkonvention resultierte, und zwar unabhängig davon, was in Art 1 des Israelischen Auslieferungsgesetzes über die Auslieferung aus Israel normiert ist.

Die Beschwerde war mithin mangels Feststellung einer Grundrechtsverletzung ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.