JudikaturJustiz12Os54/00

12Os54/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3, 130 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29. Feber 2000, GZ 11 Vr 86/00-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Thomas B***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3, 130 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen nach Berufungsanmeldung gesondert innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 StPO angemeldete, aus § 281 Abs 1 Z 1a StPO (zum Vorteil des Angeklagten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist - entgegen dem Standpunkt der dazu erstatteten Gegenausführung - rechtzeitig (Mayerhofer StPO4 § 284 ENr 2) und berechtigt.

Dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 28) zufolge entfernte sich der Verteidiger des Angeklagten trotz aktueller notwendiger Verteidigung (§ 41 Abs 1 Z 1 StPO) nach Verkündung des Urteilssatzes und noch vor Bekanntgabe der Entscheidungsgründe. Da das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 274 StPO weder die Bestellung eines anderen Verteidigers veranlasste noch die Hauptverhandlung vertagte, ist das Urteil mit absoluter Nichtigkeit behaftet (Mayerhofer aaO § 281 Z 1a E 6; § 274 EGr 2); es war demzufolge, verbunden mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung zu kassieren.

Mit ihren weiteren (zum Nachteil des Angeklagten) ergriffenen Rechtsmitteln der Berufung und Beschwerde war die Anklagebehörde auf diese Entscheidung zu verweisen.