JudikaturJustiz12Os44/19s

12Os44/19s – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. April 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der E***** W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2019, GZ 22 Hv 29/18w 42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde E***** W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat sie am 29. Juni 2018 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0), psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD 10 F 10.1), Mag. Alois F***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem sie ihm mit einer Weinflasche aus Glas zumindest einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung mit einer Rissquetschwunde erlitt,

somit eine Tat begangen, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die sich ausschließlich gegen das Unterbleiben der bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 45 Abs 1 StGB) wendet.

Solcherart enthält sie jedoch bloß ein Berufungsvorbringen (RIS Justiz RS0100032 [T2]), weshalb auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (bloß angemeldete) Berufung folgt (§ 285i StPO).