JudikaturJustiz12Os37/18k

12Os37/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jasmina L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und durch Einbruch oder mit Waffen begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Jasmina L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Dezember 2017, GZ 25 Hv 65/17k 45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Jasmina L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche Mitangeklagter sowie ebensolche Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Jasmina L***** des Verbrechens des schweren und durch Einbruch oder mit Waffen begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat sie in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung von im Urteil näher geschilderten, am 12. Februar 2017 zum Nachteil des Rudolf K***** (A./1./) und am 7. Mai 2017 zum Nachteil von Gewahrsamsträgern des Unternehmens E***** GmbH (A./1./3./) in „Wohnstätten“ verübten Einbruchsdiebstählen des Danijel D***** beigetragen, indem sie

II./A./ Danijel D***** die Adresse des Rudolf K***** gab und am 12. Februar 2017 veranlasste, dass eine unbekannte weibliche Person das Opfer anrief und unter einem falschen Vorwand aus seinem Wohnhaus lockte;

II./B./ am 7. Mai 2017 Danijel D***** mit ihrem Pkw vom Tatort abholte und ihm mit der Beute zur Flucht verhalf.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Jasmina L***** versagt.

Die – den Schuldspruch II./A./ betreffende – Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Urteilserwägungen, wonach die Angaben des Angeklagten Danijel D***** vor der Polizei aufgrund dessen Beeinträchtigung durch Heroin wenig glaubhaft seien (US 14). Der Einwand übersieht jedoch, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen – soweit sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich ist (RIS Justiz RS0106588).

Mit der auf eigenständigen Beweiswerterwägungen beruhenden Kritik an der unterbliebenen Berücksichtigung angeblich entlastender Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung und an den Schlussfolgerungen des Schöffensenats zur Auskundschaftung der Wohnadresse des Rudolf K***** durch die Angeklagte (US 16) bekämpft die Beschwerde bloß die Urteilsannahmen des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

Die weitere Beschwerde (Z 9 lit a) gibt nicht bekannt, aus welchem Grund für die Annahme strafbarer Beteiligung im Sinn des § 12 dritter Fall StGB Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, „auf welche Art und Weise“ die Angeklagte Danijel D***** die Adresse des Rudolf K***** mitgeteilt hat und „welche Personen zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Mobiltelefonen untereinander in Kontakt standen“. Gleiches gilt, soweit die Rechtsmittelwerberin das Fehlen von Konstatierungen in Bezug auf Beteiligungshandlungen der unbekannten weiteren (Mit-)Täterin namens „Monika“ bemängelt.

Die gegen den Schuldspruch II./B./ gerichtete Beschwerde vermisst (der Sache nach aus Z 9 lit a) Feststellungen, „durch welche Tathandlungen sich die Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Tat“ beteiligt hat, und behauptet ferner (aus Z 10), dass die Tat im Hinblick auf die vorangegangene Tatvollendung durch Danijel D***** nur nach § 164 StGB zu beurteilen sei. Dieses Vorbringen geht prozessordnungswidrig an den (den Schuldspruch tragenden) Konstatierungen vorbei, wonach dieser die vor Ort befindlichen Kupferkabel in den Kofferraum des von Jasmina L***** gelenkten Pkw verlud und beide in der Folge die Beute abtransportierten (US 12; zum Verlassen des Herrschaftsbereichs des Opfers als maßgebliches Kriterium für die Tatvollendung vgl Stricker in WK 2 StGB § 127 Rz 157; vgl auch Kienapfel/Schmoller StudB BT II 2 § 127 Rz 121; Birklbauer 2 PK StGB § 127 Rz 31).

Soweit sich das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang auf angeblich unberücksichtigte Angaben des Danijel D***** bezieht (Z 5 zweiter Fall), denen zufolge „es einen Parkplatz und dann die Baustelle gibt“, bezeichnet es gar keine den schulderheblichen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse (zu den Anfechtungsvoraussetzungen vgl Schroll/Schillhammer , Rechtsmittel in Strafsachen 2 Rz 194; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.119, jeweils mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht auch den (nicht in einer Wohnstätte verübten [vgl US 11]) Einbruchsdiebstahl zum Nachteil von Gewahrsamsträgern des Unternehmens E***** GmbH (I./A./3./ betreffend Danijel D***** und II./B./ betreffend Jasmina L*****) zu Unrecht § 129 Abs 2 Z 1 StGB unterstellt hat. Dieser Subsumtionsfehler stellt mit Blick auf die jeweilige Berücksichtigung bloß der „Tatwiederholung“ als erschwerend im Rahmen der Strafbemessung (US 23, 24) keinen Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO dar.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dieses ist an den aufgezeigten Subsumtionsfehler nicht gebunden (RIS Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.