JudikaturJustiz12Os27/16m

12Os27/16m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Markus K***** und Yahya A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Dezember 2015, GZ 39 Hv 21/14h 63, sowie über die Beschwerden der genannten Angeklagten gegen die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a Abs 1 Z 2 und 4, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Beschwerdeführer enthaltenden Urteil wurden Markus K***** und Yahya A***** – abweichend von der Anklage – des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 (irrig auch nach Abs 1 [vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 164 Rz 17]), Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB (A./), Markus K***** weiters des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach haben in J*****

A./ Markus K***** und Yahya A***** im Oktober 2013 in wiederholten Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Urteil näher bezeichnete Elektronikgeräte im Gesamtwert von 3.087,29 Euro, die von unbekannten Tätern durch unter Verwendung falscher Daten begangenen Betrug erlangt worden waren, durch Übernahme dieser an ihre Wohnadresse gelieferten Waren an sich gebracht, wobei sie die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben;

B./ Markus K***** von 7. Mai 2013 bis 31. Jänner 2015 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre, indem er für seinen am 16. Mai 2007 geborenen Sohn Mario M***** keine Unterhaltszahlungen leistete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen – in einem Schriftsatz ausgeführten –Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Entgegen der Schuldspruch A./ betreffenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die – in ihrem Kernbereich übereinstimmenden (vgl RIS Justiz RS0098377 [T10]) – Aussagen der Zeugen Elisabeth F***** (US 13 f; ON 10 S 21, ON 19 S 11 ff und ON 31 S 13) und Marcel Ko***** (US 14 f; ON 31 S 37 ff und ON 47 S 10 ff) erörtert und auch dargelegt, aus welchen Erwägungen diesen Angaben zu folgen war. Dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend war das Erstgericht dabei nicht gehalten, diese Aussagen in all ihren – auch keine entscheidenden Tatsachen betreffenden – Details gesondert zu erörtern und in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen zu untersuchen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 428).

Im Übrigen haben die Tatrichter – was die Beschwerde ohnedies zugesteht – allfällige Widersprüche in den Angaben der Zeugin Elisabeth F***** zu ihrem Standort anlässlich ihrer Wahrnehmungen ohnedies in ihre Überlegungen miteinbezogen (US 14). Der Zeuge Marcel Ko***** wiederum hat anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung klargestellt, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Angaben vor der Polizei (vgl ON 31 S 41) nicht bewusst gewesen sei, dem Angeklagten Markus K***** die Pakete übergeben zu haben, weil er seine diesbezüglichen Eintragungen in seinem Terminkalender erst später gesehen habe (ON 47 S 11). Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch lag daher insoweit nicht vor. Schließlich legt die Rüge nicht dar, weshalb die Frage, ob die Paraphen auf den Schriftstücken ON 7 S 59 und 61 vom zuletzt genannten Zeugen stammen (vgl ON 47 S 12), einen erheblichen Umstand betreffen sollte.

Dem weiteren, Schuldspruch B./ betreffenden Vorbringen (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider ist die aus der (insoweit) geständigen Verantwortung des Angeklagten Markus K***** (US 12; ON 47 S 3) erfolgte Ableitung der (unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe mit noch hinreichender Deutlichkeit getroffenen [ Ratz , WK StPO § 281 Rz 19]) Feststellungen zur Möglichkeit der Erzielung eines zur Erfüllung der Unterhaltspflichten ausreichenden Einkommens (US 11 f iVm US 18 erster Absatz; vgl Markel in WK 2 StGB § 198 Rz 12 und 50) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, zumal auch die als übergangen reklamierten Passagen zu dem von ihm tatsächlich erzielten Einkommen (ON 19 S 5 f und ON 47 S 3) sein Geständnis nicht unschlüssig machen (vgl RIS Justiz RS0120171). Außerdem hat sich seine – als übergangen reklamierte – Verantwortung in der Hauptverhandlung am 8. April 2014 (ON 19 S 5 ff) auf den (ausgeschiedenen; vgl ON 62 S 3) Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung zum Nachteil seiner Tochter Leonie T***** und nicht auf jenen – vom Schuldspruch umfassten – gegenüber seinem Sohn Mario M***** bezogen, weil er mit dieser neu hinzugekommenen Anklage erst in der Hauptverhandlung am 25. Februar 2015 konfrontiert wurde (ON 47 S 3).

Soweit der Angeklagte Markus K***** – unter Hinweis auf diese Angaben – einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu seiner nun vorgebrachten fehlenden Leistungsfähigkeit behauptet (Z 9 lit a), übergeht er die oben dargestellten Konstatierungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (zum Teil implizit erhobenen) Beschwerden der Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.