JudikaturJustiz12Os132/23p

12Os132/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Drach in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. August 2023, GZ 37 Hv 80/22d 59.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl 242/1989 (A.I.1., A.II.1.) und § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (A.I.2., A.II.2.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B.I., C.II.), § 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1998/153 (C.I., C.III.) und § 207 Abs 1 und Abs 3 StGB idF BGBl I 1998/153 (C.I., C.III.), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 60/1974 (B.II.) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (D.) sowie des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (D.) und der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (E.) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[3] Unter Vorlage einer „fachärztlichen Stellungnahme“ macht die Verfahrensrüge (Z 3) geltend, dass das Erstgericht zu Unrecht die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten angenommen habe (US 18). Die Verletzung oder Missachtung einer Vorschrift, deren Einhaltung in der Hauptverhandlung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (Z 3), wird damit aber nicht behauptet (RIS Justiz RS0097803 [insbesondere T3]; vgl auch RS0117395; 14 Os 17/03, SSt 2003/10 = EvBl 2003/126; Schwaighofer , WK StPO § 275 Rz 23). Auf einen Antrag des (durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Z 4; vgl dazu Ratz , WK StPO § 281 Rz 302, 309), beruft sich die Beschwerde zu Recht nicht.

[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[5] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.