JudikaturJustiz12Os132/02

12Os132/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Medienrechtssache der Antragsteller Axl und Klaus H***** wider die Antragsgegnerin K***** GmbH wegen §§ 14 ff MedienG, AZ 094 Hv 6/02v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juni 2002, AZ 18 Bs 131/02 (ON 6 des Aktes 94 Hv 6/02v), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 94 Hv 6/02v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juni 2002, AZ 18 Bs 131/02 (ON 6), mit dem der verspäteten Beschwerde der Antragsteller Axl und Klaus H***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2002 (ON 2) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensfortführung aufgetragen wurde, das Gesetz in der gemäß § 14 Abs 3 MedienG analog anzuwendenden Bestimmung des § 486 Abs 4 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und die Beschwerde der Antragsteller Axl und Klaus H***** (als verspätet) zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies in der Medienrechtssache der Antragsteller Axl und Klaus H***** wider die Antragsgegnerin K***** GmbH wegen §§ 14 ff MedienG, AZ 94 Hv 6/02v, das Begehren der Antragsteller auf gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 (ON 2) ab (§ 15 Abs 1 MedienG).

Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Rechtsvertreter der Antragsteller am 1. März 2002 zugestellt (13). Der von diesem mit 28. März 2002 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Beschwerde

(17) gegen den eingangs bezeichneten Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. Juni 2002, AZ 18 Bs 131/02 (ON 6), dahin Folge, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Zustellung des Veröffentlichungsbegehrens an die Antragsgegnerin zur Erhebung von Einwendungen (§ 14 Abs 4 MedienG) aufgetragen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 14 Abs 3 MedienG gelten im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung, in dem der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers und der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten hat - soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist - die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinn nach. Gibt der Einzelrichter - wie vorliegend - einem offenbar nicht berechtigten Antrag nicht statt, steht dem Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu (§ 15 Abs 1 MedienG). Zu diesem Zweck steht ihm in - angesichts der Vergleichbarkeit der Vorprüfung des Veröffentlichungsantrages mit der Prüfung eines nach § 485 Abs 1 Z 4 bis 7 StPO bedenklichen Strafantrags (MR 1993/5 E 16) gebotener - analoger Heranziehung der Vorschriften über die Anfechtung einer nach § 486 Abs 3 StPO ergangenen Entscheidung eine Frist von 14 Tagen offen (§ 486 Abs 4 StPO).

Im Hinblick auf die Zustellung der Beschlussausfertigung an den Rechtsvertreter der Antragsteller am 1. März 2002 begann die Beschwerdefrist am 2. März 2002 zu laufen und endete demzufolge am Freitag, dem 15. März 2002 (§ 6 Abs 2 StPO). Die erst am 28. März 2002 zur Post gegebene Beschwerde der Antragsteller wäre daher vom Rechtsmittelgericht als verspätet zurückzuweisen gewesen. Da die dennoch gefällte meritorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes der Antragsgegnerin zum Nachteil gereicht, war spruchgemäß zu entscheiden.