JudikaturJustiz11Os70/20h

11Os70/20h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung der Mona K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2020, GZ 51 Hv 12/20m 37, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mona K***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – wegen einer Tat, die als d as Verbrechen de r absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

Die Rüge kritisiert unter Hinweis auf die konstatierte teilweise Besserung des Zustands der Betroffenen zum Urteilszeitpunkt und eine – im Übrigen unrichtig und unvollständig wiedergegebene – Äußerung der psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung (ON 36 S 25 f) ausschließlich das Unterbleiben einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 45 Abs 1 StGB), die für die „Betroffene sicher besser und zweckdienlicher“ wäre, und spricht demgemäß keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0090341), sondern lediglich einen Berufungsgrund an (vgl RIS-Justiz RS0100032 [T2]; Ratz in WK 2 StGB § 45 Rz 9 und 13 f sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 728). Das abschließende Begehren (ON 44 S 5), „das Urteil im Unterbringungsausspruch ersatzlos aufzuheben“ bleibt ohne argumentative Basis und hat solcherart auf sich zu beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285d Abs 1 StPO).