JudikaturJustiz11Ns98/20f

11Ns98/20f – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Gustav P***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens de r Veruntreuung nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB, AZ 4 St 7/14w der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), AZ 404 HR 256/14z des Landesgerichts Korneuburg , über d ie Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung in dem zu AZ 12 Os 140/20k des Obersten Gerichtshofs anhängigen Verfahren nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 140/20k über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens des Dr. Michal L***** in Ansehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2020, AZ 20 Bs 77/20z, zu entscheiden.

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** zeigt als Mitglied des 12. Senats seine mögliche Ausgeschlossenheit an, da er im Jahr 2014 im genannten Verfahren im Rahmen seiner Tätigkeit bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft als einer von systembedingt wenigen Lizenzträgern deren internetbasierten Hinweisgebersystems (§ 2 Abs 6 StAG) mehrmals die Kommunikation zwischen einem Hinweisgeber und dem zuständigen Referenten – ohne in irgendeiner Weise in das Ermittlungsverfahren involviert gewesen zu sein – ermöglicht hatte.

[3] Weil er somit lediglich manipulativ bei einer Staatsanwaltschaft, nicht aber in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 20 Abs 1 StPO) tätig wurde (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO) – „ im Verfahren Staatsanwalt“) und durch diese bloße Kontaktvermittlung auch keine Zweifel an seiner vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) bestehen, ist er in dem bezeichneten Verfahren nicht von der Entscheidung ausgeschlossen .