JudikaturJustiz10Os163/80

10Os163/80 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Agnes A, AZ. 13 NS 2113/80 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß dieses Gerichtes vom 4. September 1980, ON 7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 4. September 1980, GZ. 13 Ns 2113/80-7, mit dem Agnes A aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde, verletzt durch den Ausspruch über die Festsetzung der Probezeit mit sechs Jahren und acht Monaten das Gesetz in der Bestimmung des § 48 Abs. 1 StGB. Gemäß § 292 StPO wird dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, in dem bezeichneten Ausspruch dahin abgeändert, daß die Probezeit fünf Jahre dauert.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Verurteilten Agnes A von der mit dem Urteil vom 21. Februar 1968, AZ. 20 Vr 3206/67 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über sie verhängten Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von zwanzig Jahren gemäß § 46 StGB ein Rest im Ausmaß von sechs Jahren, sieben Monaten und neunundzwanzig Tagen bedingt nachgesehen; die Probezeit wurde mit sechs Jahren und acht Monaten bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht in dem die Dauer der Probezeit betreffenden Ausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß der - mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft getretenen (§ 322 Abs. 1 StGB) und daher im vorliegenden Fall, der mit Rücksicht auf den bereits früher erfolgten Eintritt der Urteilsrechtskraft von der Übergangsregelung des § 323

StGB nicht betroffen ist, Platz greifenden (vgl. auch 10 Os 123/75) - Bestimmung des § 48 Abs. 1 StGB dauert nämlich bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe die Probezeit so lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens aber ein Jahr und höchstens fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe jedoch zehn Jahre.

Da über Agnes A eine zeitliche Freiheitsstrafe verhängt worden war und der Strafrest zur Zeit der bedingten Entlassung noch mehr als fünf Jahre betrug, war die Dauer der Probezeit demnach durch das Gesetz mit dem insoweit normierten Höchstmaß von fünf Jahren bestimmt.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die bei der Feststellung der Probezeit-Dauer unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 StPO wie im Spruch zu beheben.