JudikaturJustiz10ObS253/91

10ObS253/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Anton Korntheurer (Arbeitnehmer) als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stoja C*****, Hausfrau, ***** Jugoslawien, vertreten durch Dr. Inge Fucik, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1991, GZ 31 Rs 68/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. September 1990, GZ 25 Cgs 82/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbkSozSi-Jugoslawien (1. 1. 1967) in keiner Teilrepublik (und in keinem autonomen Gebiet) Jugoslawiens eine Versicherungspflicht für "assoziierte (vereinigte) Landwirte" bestand, steht schon deshalb mit der von der Klägerin vorgelegten jugoslawischen Bestätigung über den Versicherungsverlauf ihres verstorbenen Ehegatten (Beilage B) nicht im Widerspruch, weil die Versicherungszeiten als assoziierter Landwirt den lange nach Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum 15. 10. 1979 bis 31. 12. 1987 betreffen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ausgehend von den Bestimmungen des Abkommens in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens die vom verstorbenen Ehegatten der Klägerin in Jugoslawien als "assoziierter (vereinigter) Landwirt" erworbenen Versicherungszeiten für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen waren, ist zutreffend (§ 48 ASGG; SSV-NF 2/117, 3/134, zuletzt 29. 1. 1991 10 Ob S 249/90). Die sich auf Art 3 Abs 1 des Abk idF vor dem 2. Zusatzabk. stützende Auffassung der Revisionswerberin, die genannten Versicherungszeiten wären schon vor dem Inkrafttreten des 2. Zusatzabk. (1. 7. 1989) zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu auch SSV-NF 2/13 und Spiegel, Das Zweite Zusatzabkommen, SozSi 1989, 507), ist verfehlt, weil assoziierte Landwirte vom sachlichen Geltungsbereich des Stammabkommens nicht erfaßt waren (SSV-NF 2/117, 3/134). Die Revisionsausführungen bieten dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).