JudikaturJustiz10ObS17/90

10ObS17/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Rudda (AG) und Anton Liedlbauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josip S***, Landwirt, YU-42312 Strigova, Tupkovec 35, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1989, GZ 33 Rs 62/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Oktober 1988, GZ 18 Cgs 181/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 14. Juli 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 14. Juni 1951 geborenen Klägers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 12. November 1986 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, zum Stichtag, dem 1. Dezember 1986, wäre die Wartezeit nur erfüllt, wenn der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. November 1986 mindestens 60 Versicherungsmonate, oder bis zum Stichtag insgesamt 228 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Beitragsmonate erworben hätte. Er habe aber seit 21. Mai 1973 insgesamt nur 51 (österreichische) Versicherungsmonate erworben, von denen nur 10 in den genannten Rahmenzeitraum fielen. Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung ab Antragstag gerichtete Klage stützte sich darauf, daß der Kläger am 2. September 1987 als selbständiger Landwirt die fälligen Beiträge für die Pensions- und Invalidenversicherung der selbständigen Landwirte für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 5. Jänner 1987 bezahlt und dadurch insgesamt 84 Beitragsmonate in dieser Versicherung erworben habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es stellte fest, daß der Kläger die in der Klage behaupteten jugoslawischen Versicherungsmonate und von Mai 1973 bis September 1977 (mit Unterbrechungen) 51 österreichische Versicherungsmonate erworben hat, und zwar von Dezember 1976 bis September 1977 10. Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers mit der Begründung nicht Folge, daß die jugoslawischen Versicherungszeiten nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. November 1965 BGBl. 1966/289 (in der anzuwendenden Fassung) für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen seien, durch die österreichischen Versicherungsmonate aber die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die jugoslawischen Versicherungszeiten in diesem Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen seien, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 2/13, 117; zuletzt 7. November 1989, 10 Ob S 322/89 und 5. Dezember 1989, 10 Ob S 409/89).

Durch das 2. Zusatzabkommen zum zit. Abk. vom 11. Mai 1988 BGBl. 1989/269 ist für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem die mündliche Verhandlung am 5. Oktober 1988 geschlossen wurde, nichts zu gewinnen. Das 2. Zusatzabkommen trat nämlich erst am 1. Juli 1989 in Kraft. Mangels einer Rückwirkungsbestimmung für die hier relevante Regelung können die neuen Abkommensbestimmungen nur auf Fälle angewendet werden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1989 liegt, weil erst mit dem Inkrafttreten des 2. Zusatzabkommens eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der früher vom Abkommen ausgeschlossenen Zeiten besteht. Nur wenn die mündliche Verhandlung am 1. Juli 1989 noch nicht geschlossen gewesen wäre, wären die Anspruchsvoraussetzungen auch zum 1. Juli 1989 zu prüfen. Die erst nach Fällung der Berufungsentscheidung eingetretene Änderung der Rechtslage kann sich daher auf das Ergebnis dieses Rechtsstreites nicht mehr auswirken (so auch die beiden im vorigen Absatz zit, noch nicht veröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senates).

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).