JudikaturJustiz10ObS169/88

10ObS169/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Gerald Kopetzky (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Angelina N***, Selo Zivica 50, YU-12000 Pozarevac, vertreten durch Dr. Walter Nödl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 1988, GZ 32 Rs 241/87-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. Juli 1987, GZ 21 Cgs 1509/87-30 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. April 1985 ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt zugrundelegte:

Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. April 1969 bis 31. März 1985 in Österreich 75 Versicherungsmonate erworben. In Jugoslawien hat die Klägerin Versicherungsmonate auf Grund des Gesetzes über die Pensions- und Invalidenversicherung der selbständigen Landwirte (veröffentlicht im Amtsblatt Narodne novine Nr. 29 vom 3. Juli 1979) erworben. Es handelt sich dabei um einen neuen Zweig der Sozialversicherung der erst mit diesem Gesetz in Jugoslawien eingeführt wurde.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Wartezeit nicht erfüllt sei. Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Leistung sei das Vorliegen von 96 Versicherungsmonaten. Die Klägerin habe jedoch nur 75 Monate an Versicherungszeiten erworben. Jugoslawische Versicherungszeiten seien nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin diese Zeiten in einem Zweig der Sozialversicherung erworben habe der vom AbkSozSi Jugoslawien nicht erfaßt sei, da er erst nach Inkrafttreten des Abkommens neu eingeführt worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revision legt ihren Ausführungen zugrunde, daß die Klägerin die Versicherungszeiten in Jugoslawien in einem Versicherungszweig erworben hat, der nach Inkrafttreten des AbkSozSi Jugoslawien neu geschaffen wurde, vertritt jedoch den Standpunkt, daß Art. 2 Abs 3 AbkSozSi Jugoslawien die Berücksichtigung dieser Zeiten anordne. Dabei übersieht die Revisionswerberin, daß sich das Abkommen gemäß Art. 2 Abs 3 auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen nur unter der Bedingung bezieht, daß die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wurde jedoch bisher nicht getroffen (Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht 5 a FN 7 zu Art. 2). Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen außer Betracht zu bleiben haben. Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.