JudikaturJustiz10ObS14/90

10ObS14/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda (AG), Anton Liedlbauer (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sadik H***, Sotorovici b.b., YU-75300 Brcko, Jugoslawien, vertreten durch Dr. Monika Urban-Redtenbacher, Rechtsanwalt in Wien, diese vertreten durch Dr. Erna Strommer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Wien), Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 1989, GZ 31 Rs 321/88-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Jänner 1988, GZ 20 Cgs 1022/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die in der Revision zitierten Ausführungen in der Begründung der Entscheidung 10 Ob S 159/87 = SSV-NF 2/13 bezogen sich nur auf die Frage der Wanderversicherung. Da der Kläger in Jugoslawien ausschließlich Zeiten als assoziierter Landwirt erworben hat, stellt sich diese Frage hier nicht.

Die Bestimmungen des Zweiten Zusatzabkommens zum Abk soz.Si. Jugoslawien können auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da der Schluß der Verhandlung in erster Instanz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (1. Juli 1989) lag (10 Ob S 322/89). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus dem Akt.