JudikaturJustiz10ObS101/93

10ObS101/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Raimund Zimmermann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Berta S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage und Rückforderung eines Überbezuges, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.März 1993, GZ 5 Rs 6/93-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.Juli 1992, GZ 33 Cgs 104/91-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der unter den Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 vorzunehmende Abzug von Verlusten aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren die für die Ermittlung der Ausgleichszulage maßgeblichen Einkünfte nicht schmälert, ist zutreffend und entspricht der Lehre (Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [93]) und Rechtsprechung (10 Ob S 321/88, teilweise veröffentlicht in SVSlg 35.712, 36.254 und in ARD 4110/8/89). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin führt gegen diese Rechtsansicht auch keine neuen Argumente ins Treffen. Die rechnerische Richtigkeit des ermittelten Überbezuges an Ausgleichszulage wird ebensowenig bestritten wie überhaupt die Berechtigung der Beklagten, den Überbezug rückzufordern.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Eine Pauschalgebühr war nach § 80 ASGG nicht beizubringen.