Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben . Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.332,54 EUR (darin 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: [1] Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob bei der Feststellung der Ausgleichszulage im Fall eines kreditfinanzierten Nachkaufs von Versicherungszeiten die Kreditraten als „Verlust“ iSd § 292 Abs 3 ASVG anzusehen sind. [2] Der Kläger bezieht seit 1. Jänner 2008 eine In…
Rechtliche Beurteilung [14] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , aber nicht berechtigt . [15] 1. Die Beklagte wendet sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Kreditraten als Verlust iSd § 292 Abs 3 ASVG, sodass auch nur diese Frage zu prüfen ist. [16] 2.1. Ein Anspruch a…